Unterrichtung des Arbeitgebers über Schwerbehinderung (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 05.12.2007, 14:19 (vor 5994 Tagen) @ pdietrich

Hallo,

ein Urlaubsanspruch entsteht erst mit der Mitteilung einer anerkannten Behinderung (mindestens GdB 50) an den Arbeitgeber.
Sollte hierbei die Behinderung/Anerkennung schon das ganze Urlaubsjahr (also seit Januar) bestehen, so ist der volle Zusatzurlaub zu gewähren, auch wenn die Mitteilung an den AG erst z.B. im Dezember erfolgen sollte.
Wenn die Behinderunjg noch kein ganzes Jahr bestehen sollte, so sind die Regelungen des gesetzes maßgebend!

Wie sich das verhält, wenn es sich um eine sogenannte offensichtliche Behinderung handelt, wie z.B. RollstuhlFahrer, Einbeiner/Ohnbeiner usw. wäre im Zweifelsfall juristisch zu klären (meine nicht Klage!), Ob die erst einen Ausweis benötigen>> um Anspruch auf den Zusatzurlaub zu haben!

Gruß
Ede vB


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