Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ? (Freistellung)

Tanilein, Mainz, Thursday, 19.01.2017, 08:58 (vor 2654 Tagen)

Liebes Forum,

ich lese mich schon seit ein paar Tagen durch die Themen zum Bereich "Freistellung", habe aber noch nicht die für mich passende Antwort bekommen.

Ich versuche, es kurz zu machen.

Durch die Personalabteilung ( ich arbeite bei einer Behörde mit Hauptverwaltung und 7 regionalen Bezirksverwaltungen, wovon jede ihren eigenen öPR und SchwBV hat) wurde mitgeteilt, dass wir bei unserer Bezirksverwaltung einen Freistellungsanteil von 0,52 für die Gleichstellung und 0,87 für die Interessenvertretungen beanspruchen können.

Davon entfallen ( so haben Pers.rat und ich als SchwerbV das beschlossen) 0,47 auf den Vorsitzenden des öPR, 0,2 auf seine Stellvertreterin und 0,2 auf mich).
Damit waren alle einverstanden und zufrieden.

Nun möchten meine Fachvorgesetzten bzw. die Leitung der Bezirksverwaltung mich nur zu 10% von meiner Kerntätigkeit freistellen.
Das ist aber für mich in keinem Fall ausreichend. Ich benötige diese 0,2 wirklich dringend und kompensiere die Mehrarbeit derzeit durch Überstunden, was ja nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich so NICHT sein sollte bzw. darf.

Nun meine Frage: ist die Amtsleitung verpflichtet, mir diese 20%ige Freistellung von meiner Kerntätigkeit umzusetzen oder warum ggfs. nicht ?

Ich danke euch sehr für eure Hilfe.

Viele Grüße
Tanilein

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

Hotte, Stuttgart, Thursday, 19.01.2017, 09:31 (vor 2654 Tagen) @ Tanilein

Liebes Forum,

ich lese mich schon seit ein paar Tagen durch die Themen zum Bereich "Freistellung", habe aber noch nicht die für mich passende Antwort bekommen.

Ich versuche, es kurz zu machen.

Durch die Personalabteilung ( ich arbeite bei einer Behörde mit Hauptverwaltung und 7 regionalen Bezirksverwaltungen, wovon jede ihren eigenen öPR und SchwBV hat) wurde mitgeteilt, dass wir bei unserer Bezirksverwaltung einen Freistellungsanteil von 0,52 für die Gleichstellung und 0,87 für die Interessenvertretungen beanspruchen können.

Davon entfallen ( so haben Pers.rat und ich als SchwerbV das beschlossen) 0,47 auf den Vorsitzenden des öPR, 0,2 auf seine Stellvertreterin und 0,2 auf mich).
Damit waren alle einverstanden und zufrieden.


Viele Grüße
Tanilein

Hallo Tanilein,

ich versteh dein Posting nicht ganz. Habt ihr die vorgesehene Freistellungen für den PR und SBV zusammengelegt und dann nach Absprache zwischen PR und SBV aufgeteilt?

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

Monica99, Thursday, 19.01.2017, 10:22 (vor 2654 Tagen) @ Tanilein

Hallo,

man kann nicht Freistellungen der SBV auf den PR/BR übertragen und auch nicht Freistellungen des BR/PR auf die SBV.

Jede Vertretung kann nur ihren Freistellungsanspruch wahrnehmen.

Auch muss der AG solches nicht dulden!

--
mfg Monica

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

Tanilein, Mainz, Thursday, 19.01.2017, 10:37 (vor 2654 Tagen) @ Monica99

Erstmal herzlichen Dank für eure Antworten.

Jetzt bin ich allerdings selbst verwirrt.


Es ist so, dass die Personalabteilung mitgeteilt hat, dass für die Interessenvertretungen eben diese 0,87 zur Verfügung stehen.
Daraufhin haben der öPR und ich uns diesen Anteil untereinander aufgeteilt.

Wo mache ich hier gerade den Denkfehler ?

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

Tanilein, Mainz, Thursday, 19.01.2017, 10:54 (vor 2654 Tagen) @ Tanilein

oder ist es so, dass die Personalabteilung einen verbindlichen Anteil der Freistellung jeweils für SchwBV und PR festlegen muss ?

In diesem Fall stoße ich mich daran, dass die Pers.abteilung mitgeteilt hat, dass für BEIDE ( also PR und SchwbV) den 0,87 Anteil kommuniziert hat.
Allerdings wurde mitgeteilt, dass der komplette Anteil bisher dem öPR zugefallen ist, weil der Chef der Bezirksverwaltung keinen Freistellungsanspruch für die SchwBV gemeldet habe.

Der wiederum behauptet, er habe von Seiten der Personalabteilung die Auskunft, für die SchwerbV gäbe es per se keine Freistellung.
Dass das allerdings Schwachsinn ist, weil hier der § 96 SGB IX existiert, habe ich schon klar machen können.

Ich hatte auch schon mal anhand den Empfehlungen dieses Forum meinen Freistellungsanspruch errechnet und ihm bekannt gegeben.
Und der lag knapp unter 20%.

Langsam schwant mir, dass er offenbar versäumt hat, bei der Pers.abteilung meinen Freistellungsanspruch zu melden.

Aber wieso sagt dann die Personalabteilung, dass für beide Zweige der Interessenvertretungen insgesamt 0,87 zur Verfügung stehen ?

Bisher musste sich damit nie befasst werden, weil ich die Mehrarbeit mit Überstunden kompensiert hatte.
Das kann aber so nicht weitergehen.

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

Hotte, Stuttgart, Thursday, 19.01.2017, 11:38 (vor 2654 Tagen) @ Tanilein

oder ist es so, dass die Personalabteilung einen verbindlichen Anteil der Freistellung jeweils für SchwBV und PR festlegen muss ?

In diesem Fall stoße ich mich daran, dass die Pers.abteilung mitgeteilt hat, dass für BEIDE ( also PR und SchwbV) den 0,87 Anteil kommuniziert hat.
Allerdings wurde mitgeteilt, dass der komplette Anteil bisher dem öPR zugefallen ist, weil der Chef der Bezirksverwaltung keinen Freistellungsanspruch für die SchwBV gemeldet habe.

Der wiederum behauptet, er habe von Seiten der Personalabteilung die Auskunft, für die SchwerbV gäbe es per se keine Freistellung.
Dass das allerdings Schwachsinn ist, weil hier der § 96 SGB IX existiert, habe ich schon klar machen können.

Ich hatte auch schon mal anhand den Empfehlungen dieses Forum meinen Freistellungsanspruch errechnet und ihm bekannt gegeben.
Und der lag knapp unter 20%.

Langsam schwant mir, dass er offenbar versäumt hat, bei der Pers.abteilung meinen Freistellungsanspruch zu melden.

Aber wieso sagt dann die Personalabteilung, dass für beide Zweige der Interessenvertretungen insgesamt 0,87 zur Verfügung stehen ?

Bisher musste sich damit nie befasst werden, weil ich die Mehrarbeit mit Überstunden kompensiert hatte.
Das kann aber so nicht weitergehen.

Hallo Tanilein,
wie die Personalabteilung zu ihrer Meinung kommt, solltest du da nachfragen.
mir ist unklar, wie du auf einen Anspruch auf eine festgelegte zeitliche Freistellung kommst?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

Tanilein, Mainz, Thursday, 19.01.2017, 12:09 (vor 2654 Tagen) @ Hotte

Eine festgelegte zeitliche Freistellung ist bei uns ( öffentlicher Dienst ) erforderlich, weil meine Arbeit, wenn ich Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung erledige, schlichtweg liegen bleibt.
Und diese Akten muss ich dann selbst asnchließend wieder aufarbeiten.

Daher muss mein Pensum grundsätzlich pauschal reduziert werden, da ich sonst, aufgrund meiner Amtsausübung, zur Erledigung meiner Kernarbeitszeit eine permanente Mehrbelastung hätte und in diesem Zusammenhang auch Überstunden aufbaue.

Ich denke, darauf zielt deine Frage ab, oder ?

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

Hotte, Stuttgart, Thursday, 19.01.2017, 14:03 (vor 2654 Tagen) @ Tanilein

Eine festgelegte zeitliche Freistellung ist bei uns ( öffentlicher Dienst ) erforderlich, weil meine Arbeit, wenn ich Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung erledige, schlichtweg liegen bleibt.
Und diese Akten muss ich dann selbst asnchließend wieder aufarbeiten.

Daher muss mein Pensum grundsätzlich pauschal reduziert werden, da ich sonst, aufgrund meiner Amtsausübung, zur Erledigung meiner Kernarbeitszeit eine permanente Mehrbelastung hätte und in diesem Zusammenhang auch Überstunden aufbaue.

Ich denke, darauf zielt deine Frage ab, oder ?

Zurück zu deiner Frage.
Nach meiner Ansicht ist der AG nicht zur Umsetzung einer zeitlichen Freistellung verpflichtet. Das gibt die Zahl der sb Kollegen, die du betreust, einfach nicht her. Du bist aber auch nicht zu Überstunden verpflichtet. Die Ausübung deines Mandates darf durch den "Arbeitsanfall" nicht behindert werden. Lass die Akten schlicht und einfach liegen und mach Feierabend, wenn deine Sollarbeitszeit erfüllt ist.
VG
Hotte

--
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Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

MatthiasNRW, Friday, 20.01.2017, 09:47 (vor 2653 Tagen) @ Tanilein

Eine festgelegte zeitliche Freistellung ist bei uns ( öffentlicher Dienst ) erforderlich, weil meine Arbeit, wenn ich Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung erledige, schlichtweg liegen bleibt.
Und diese Akten muss ich dann selbst asnchließend wieder aufarbeiten.

Daher muss mein Pensum grundsätzlich pauschal reduziert werden, da ich sonst, aufgrund meiner Amtsausübung, zur Erledigung meiner Kernarbeitszeit eine permanente Mehrbelastung hätte und in diesem Zusammenhang auch Überstunden aufbaue.

In der Argumentation kann ich dir absolut folgen.
Hast du dir bereits die Seite zur (Teil-)Freistellung sowie die verlinkten Diskussionsbeträge angesehen?

http://www.schwbv.de/freistellung.html
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=131
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=725
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=5327
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=6047

Bei der Vermischung der Freistellungen von PR und SBV besteht die Gefahr, dass die Regelung beiden Vertretungen nicht gerecht wird. Jede Vertretung sollte also für sich die Frage der Freistellung mit dem Dienstherrn thematisieren. Ich halte es nicht für geboten, die beiden Vertretungen aufzufordern, ein Kontingent untereinander auszuhandeln (und damit ggf. gegeneinander auszuspielen).

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

lunos1961, Fürth, Friday, 20.01.2017, 09:06 (vor 2653 Tagen) @ Tanilein

Meiner Meinung nach ist jetzt nicht mehr das SGB 9 sondern das Bundesteilhabegesetz heranzuziehen.
Der Schwellenwert für eine Vollfreistellung ist von 200 auf 100 Schwerbehinderte gesenkt worden.
Eine Vermischung der Freistellung von PR und SBV ist meiner Meinung nicht zulässig. PR und SBV sind eigenständige Vertretungen. Nur wenn ein PR auch SBV ist kann er von beiden Seiten eine Teilfreistellung bekommen.
Auch kann der örtliche PR nicht eine SBV Freistellung beantragen oder verhindern. Diese beantragt der SBV für sich. Der PR hat da kein Mitspracherecht.

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

MatthiasNRW, Friday, 20.01.2017, 09:38 (vor 2653 Tagen) @ lunos1961

Meiner Meinung nach ist jetzt nicht mehr das SGB 9 sondern das Bundesteilhabegesetz heranzuziehen.

Kurz dazu: Das BTHG ist ein Artikelgesetz, das Änderungen in mehreren Gesetzen zur Folge hatte ("Omnibusgesetz"), unter anderem auch im SGB IX.

Rechtsgrundlage für die Arbeit der SBV war und bleibt das SGB IX.

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

lunos1961, Fürth, Friday, 20.01.2017, 09:47 (vor 2653 Tagen) @ MatthiasNRW

Schon klar, ging mir nur um den Schwellenwert der abgesenkt wurde und die Unterscheidung PR/ SBV.

Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ?

Tanilein, Mainz, Friday, 20.01.2017, 10:42 (vor 2653 Tagen) @ lunos1961

Vielen Dank für eure hilfreichen Beiträge.

Ja, ich hatte selbstverständlich erst gründlich das Forum samt Beiträge zur Freistellung durchforstet, aber nichts auf meinen Fall wirklich passendes gefunden.
Die Seite zur "Teilfreistellung" dieses Forums inkl. der Rechenbeispiele und Empfehlungen ( 10% Grundfreistellung, 0,5 pro Schwerb MA, zuzügl. Anpassung an besondere Verhältnisse) hätte ich damals sogar meinen Chef weitergeleitet und kam auf eine Freistellung für mich in Höhe von ca. 20 %.

Irgendwie habe ich aber das Gefühl, mein Dienstherr ist mit der ganzen Thematik überfordert.

Das kann aber unmöglich zu meinen Lasten gehen.

Ich empfinde diesen "Freistellungstopf" für beide Zweige der Interessenvertretungen ebenfalls für unglücklich, auch wenn das für mich aktuell zufriedenstellend gelöst wurde.

Das Problem ist, dass hier keiner versteht, dass man zwischen "offiziellem" Freistellungsanteil ( wegen der Personalbedarfsermittlung) und interner Regelung aufgrund von Verhandlungen nicht versteht.

Alles sehr kompliziert.

Sollte ich also bei meinem Dienstherren ( in diesem Fall als ausführendem Organ die Personalabteilung) die Festlegung eines Freistellungsanteiles für meine Mandatstätigkeit beantragen ?

Das scheint mir euren Antworten zufolge das sinnvollste zu sein...

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