Wie, wo, welche Form der Angabe von Schwerbehinderung? (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 05.07.2019, 12:06 (vor 1760 Tagen) @ sabsezicke

der Schwerbehindertenausweis fehlt, muss man diesen einladen, wenn z.B. im Anschreiben sowas steht:
- habe 70 GDB
- bin mit 60 Grad der Behinderung eingestuft
- bin zu 50 % behindert
- habe einen GdB von 60

Hallo, wenn in einem Anschreiben an Dienststellen derart gängige Abkürzungen stehen, so ist das i.d.R. völlig ausreichend. Dann ist einzuladen gemäß § 165 SGB IX. Die Einladung könnte z.B. einfach um den folgenden Hinweis an geeigneter Stelle sinngemäß ergänzt werden etwa so:

"Bitte bringen Sie Ihren Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit als Nach­weis."

Nichteinladung nur deswegen, weil keine (beglaubigte) Kopie des Ausweises zugeschickt wurde oder weil gesetzliche Begriffe nicht ganz korrekt gebraucht werden oder weil schon vor Jahrzehnten abgeschaffte oder altertümliche Begriffe gebraucht werden, wäre dennoch grds. diskriminierend. Selbst manche Richter bzw. teils Volljuristen scheinen da begrifflich an ihre Grenzen zu stoßen, wenn sie von 70 % schwerbehindert „plappern“ statt richtig zu schreiben: GdB 70. Auch Fremdwort wie „50 % invalid“, oder eher historische Begriffe aus den 80-er Jahren wie 50 % MdE sind ausreichend, da damit klar und zweifelsfrei erkennbar Schwerbehinderung geltend gemacht wird. Auch Bezeichnungen wie „50 % schwerbeschädigt“ sowie „schwerbehindert nach dem SchwbG“ reichen aus nach der Rechtsprechung, obwohl dieses Schwerbehindertengesetz schon 2001 abgeschafft wurde. Jedoch m.E. grds. keine Ladungspflicht (mehr), wenn nur eine „Behinderung“ oder nur „behindert mit GdB 40“ geltend gemacht wird, oder Gleichstellung nur „zugesichert“ statt „bewilligt“ wurde laut BAG vom 27.01.2011 - 8 AZR 580/09.

Gruß,
Cebulon


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