Nachteil durch Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

hackenberger, Tuesday, 08.12.2009, 22:55 (vor 5276 Tagen) @ Atom44

Hallo "Atom44",

ohne die BV genau zu kennen, kann man hier nur schwer eine Aussage treffen. Möglicher weise ist auch die BV nicht ganz klar in ihren Aussagen. Denn auch der Begriff "Tarifurlaub" ist so nicht klar in dem was hier wohl gemeint ist. Man hätte hier genauer definieren sollen, was hier wirklich gewollt/ gemeint ist. So z.B. > 50% des zustehenden Urlaub oder > 50% des Urlaubsanspruch wie im ArbV/ TV vereinbart.

Denn der Urlaubsanspruch der AN setzt sich zusammen aus den gesetzlichen Mindesturlaub gem. Bundesurlaubsgesetz § 3 und den zusätzlich gem. ArbV oder TV bewilligten (zustehenden) Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche und 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche, also 4 Wochen.

Seit dem EuGH Urteil zur Unverfallbarkeit, wegen AU, des gesetzlichen Urlaubsanspruches und der nun anschließenden BAG Rechtsprechung welches dieses berücksichtigt, wird ja auch rechtlich der Gesamturlaubsanspruch unterschiedlich, getrennt bewertet bzw. behandelt. Denn der tarifliche/ arbeitsvertragliche (zusätzliche) Urlaubsanspruch verfällt weiter, es sei die Vertragsparteien hier treffen andere, positivere Regelungen.

Was sagt der BR hier> Er hat diese BV ja verhandelt und abgeschlossen.

Was sagt die VPSchwb> Diese wäre hier ja gefordert um ggf. den Sachverhalt zu klären.

Eines steht fest, der Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX ist kein Tarifurlaub! Er hat eine ganz andere Rechtsgrundlage, nämlich das SGB IX.

Ich gehe auch davon aus, dass hier die Aussagen des AG so nicht rechtlich haltbar sind. Doch letztlich müsste ggf. ein Arbeitsgericht hier den Willen der Vertragspartner der BV (AG/BR) feststellen und auslegen. Weiter auch eine Entscheidung treffen, ob das Verhalten des AG mit dem § 1 AGG vereinbar ist.


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