negativ Bescheide (Gleichstellung)

hackenberger, Thursday, 10.12.2009, 11:30 (vor 5276 Tagen) @ lehel

Hallo "lehel",

schaue doch einmal unter A-Z "Gleichstellung" dort findest Du vieles auch zum Thema "Gleichstellung Beamte". Das dort sachlich erwähnte kann man auch nutzen bei Gleichstellungen von Mandatsträges oder sonst kündigungsgeschützten AN. Gerde bei Mandatsträgern und deren zeitlich (Mandatszeit) begrenzten besonderen Kündigungsschutz muss man auf diese zeitliche Begrenzung entsprechend eingehen.

Auch ist ein Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen nicht gleich zu setzen mit Änderungskündigungen. Letztere können auch die AN erhalten welche nicht betriebsbedingt gekündigt werden können.

Hier muss man dann halt die Begründung für die Gleichstellung auf diese Fakten abstellen und entsprechend begründen.

Also muss man darauf abstimmen, dass ggf. eine Änderungskündigung aus in der Behinderung liegenden Gründen droht. Dieses nachvollziehbar aus diesen Gründen begründen und dehalb die Notwendigkeit der Gleichstellung erforderlich ist.

Dass also z.B. eine Änderungskündigung drohet/ drohen könnte, weil der AN aus Gründen der Behinderung die Anforderungen auf dem aktuellen Ap nicht mehr erfüllen kann, dem aber entgegen gewirkt werden könnte wenn der AN gleichgestellt wäre. Denn dann kann man ja die Rechte aus § 81 Abs. 4 SGB IX in Anspruch nehmen und der AG könnte auch für in der Behinderung liegende Leistungseinschränkungen oder notwendige Hilfe/ Unterstützung durch Dritte, wie Mittel der SchwbAV in Anspruch nehmen. Weiter könnte auch der Ap den Anforderungen aus der Behinderung entsprechend angepasst/ ausgestattet werden und auch hierfür könnten Drittmittel (SchwbAV/ Deutsche Rente usw.) in Anspruch genommen werden.

Bei Beamten könnte mit einer Gleichstellung eine vorzeitige Zurruhesetzung aus Gründen der Behinderung bzw. Umsetzung auf einen DP mit niedrigerem Endgrundgehalt entgegengewirkt werden.

Bezügl. Beamten findest Du auf den Seiten auch weiterführende Links.

Aussage zur Gleichstellung von Beamten bei der Telekom von der Bundesanstalt für Arbeit Hessen
Auszug aus einem Beschluss zum Thema

Auch findet man zu diesen Themen (allgemeine) wie immer etwas wenn man wie wir es immer wieder anregen die Suchfunktion nutzt.

Fazit:
Wichtig ist, man muss immer die Notwendigkeit mit der Behinderung bzw. in der Behinderung liegenden Gründen belegen. Dieses können z.B. auch merkliche behinderungsbedingte Krankenfehlzeiten sein, besonders wenn diese auch in Zukunft zu erwarten sind.

Denn auch Schwerbehindert/ Behinderte dürfen nicht aus anderen Gründen "bessergestellt" werden als sonstige nicht behinderte AN.

Also, so treffen z.B. die wirtschaftlichen Probleme zurzeit ALLE Beschäftigten, auch die behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten.

Wichtig ist auch, dass BR/PR diese von der SchwbV aufgezeigte Gefährdung / Begründungen der Notwendigkeit der Gleichstellung bestätigt. Also mit diesen zusammenarbeiten. Sehr günstig wäre es, wenn auch der AG diesen nicht wiedersprechen würde. Auch hier ist daher eine gute Zusammenarbeit sinnhaft.


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