Außerordentliche Neuwahlen nach Umstrukturierungen (Wahlen)

Wolfgang E., Friday, 11.12.2009, 18:39 (vor 5249 Tagen) @ Wolfram

» Dass die GSbV die Vertretung übernimmt ist illusiorisch, da es sich in den 5 Betrieben um ca. 135 schwer behinderter Mitarbeiter handelt, verteilt auf eine Fläche von halb NRW.

Nein, das ist rechtlich unzutreffend! Wenn eine Gesamt-SBV wie hier "vorhanden" ist, dann hat sie auch kraft Gesetzes in diesem Fall das Amt nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX wahrzunehmen. Auch ist es Aufgabe und gesetzliche Pflicht der Gesamt-SBV, hier die Neuwahl einer örtlichen SBV einzuleiten.

Eine analoge Anwendung des § 21a BetrVG würde rechtlich zu einer unzulässigen Aushebelung des § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX führen. Die Voraussetzungen für ein entsprechendes Übergangsmandat liegen demnach nicht vor mangels Bedarf, weil ja eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung im Amt ist.

Gruß,
Wolfgang


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