Außerordentliche Neuwahlen nach Umstrukturierungen (Wahlen)
» Dass die GSbV die Vertretung übernimmt ist illusiorisch, da es sich in den 5 Betrieben um ca. 135 schwer behinderter Mitarbeiter handelt, verteilt auf eine Fläche von halb NRW.
Nein, das ist rechtlich unzutreffend! Wenn eine Gesamt-SBV wie hier "vorhanden" ist, dann hat sie auch kraft Gesetzes in diesem Fall das Amt nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX wahrzunehmen. Auch ist es Aufgabe und gesetzliche Pflicht der Gesamt-SBV, hier die Neuwahl einer örtlichen SBV einzuleiten.
Eine analoge Anwendung des § 21a BetrVG würde rechtlich zu einer unzulässigen Aushebelung des § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX führen. Die Voraussetzungen für ein entsprechendes Übergangsmandat liegen demnach nicht vor mangels Bedarf, weil ja eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung im Amt ist.
Gruß,
Wolfgang
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Wolfram,
21.06.2005, 13:03
- Außerordentliche Neuwahlen - hackenberger, 22.06.2005, 09:25
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David,
23.06.2005, 22:36
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- Außerordentliche Neuwahlen nach Umstrukturierungen - Wolfgang E., 11.12.2009, 18:39