Außerordentliche Neuwahlen (Wahlen)

David ⌂, NRW, Thursday, 23.06.2005, 22:36 (vor 6875 Tagen) @ Wolfram

Hallo Wolfram.

Ich vertrete die Ansicht, dass sofern es im Betrieb/Unternehmen Regelungen (auch Übergangsregelungen/-mandate) für BR gibt diese analog auch auf SchwbV anzuwenden sind.

Um Bernhards Meinung teilend zu zitieren.

Aber ich habe auch Fragen an Dich :

Werden alle Betriebe zusammengewürfelt und dann durch 3 geteilt >>-
Oder werden 2 Betriebe erhalten bleiben wie bisher und aus den 3 anderen wird einer gebastelt> - oder bleibt einer wie er ist und aus den restlichen 4 mach 2 >>

Worauf ich eigentlich hinaus will, ist es, die Erhöhung der Anzahl der Schwerbehinderten um über 50 % in dem neuen Betrieb zu betrachten und somit den Schritt zur vorgeschriebenen Neuwahl einzuleiten. -

Oder eine einvernehmliche Übergangsregelung mit dem Arbeitgeber und den Betriebsräten und den amtierenden Schwerbehindertenvertretungen zu verhandeln bis zur gesetzlichen Neuwahl natürlich unter der Beachtung der gesetzlichen Möglichkeiten.


Die beste verbindliche Antwort dazu bekommst Du sicherlich bei Deinem zuständigem Integrationsamt, unter der Darlegung aller zur Betrachtung notwendigen Sachverhalte.


Gruß David

VPschwbM


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