Außerordentliche Neuwahlen (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 22.06.2005, 09:25 (vor 6854 Tagen) @ Wolfram

Hallo Wolfram,

das Thema Wahl ist ja, gebe ich gerne zu, nicht gerade mein Spezialgebiet. Daher habe ich auch mal einen anderen Forumsteilnehmer, dessen Fachkompetenz ich schätze auch um Rat gebeten, folgende Hinweise:

Es gilt der Grundsatz: Wenn da was ganz Neues entsteht bei der "ZUSAMMENLEGUNG", dann erlischt nach der amtlichen Wahlbroschüre, Seite 13, dritter Spiegelstrich, das Amt der betroffenen Schwerbehindertenvertretung nach der in der Endnote 47 ("Weber § 24 Anm. 38; vgl. auch LAG Frankfurt DB 1989, 184 und Fitting u.a. § 21 Rd.-Nr. 40") erwähnten Literatur und Rechtsprechung.

Es gibt weiter auch ein BAG-Urteil welches das Thema behandelt, wenn die BR-Strukturen auf Grundlage eines Zuordnungs-TV beruhen. Ob sich nach dem Beschluss des BAG vom 10.11.2004, 7 ABR 17/04, ausnahmsweise etwas anderes ergibt, kann ich auf die Schnelle nicht sicher einschätzen.

Laut dem Kommentar LPK (F. Düwell) § 94 SGB IX Rn 63 besteht für SchwbV, bei Betriebsaufspaltungen, Betriebsübergängen u.a. Änderungen der Unternehmensstruktur im Gegensatz zu Betriebsräten keinen Grund für ein Übergangsmandat. So fehlt häufig für die Schwerbehindertenvertretung ein Bedarf an einer übergangsweisen Vertretung bei unternehmensinternen Umstrukturierungen. Denn es gibt hier keine Vertretungslücke wie beim BR. Denn sofern es eine GSchwbV gibt nimmt diese Kraft Gesetzes, dort wo es keine örtl. SchwbV gibt, diese örtl. Mandat wahr. Sie hat dann aber auch unverzüglich auf Neuwahlen hinzuwirken. Daher hätte das Übergangsmandat nur in den unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen Bedeutung (vgl HaKo BetrVG/Düwell 2. Aufl. § 21 a Rn 20a) Vgl. Kommentar LPK (F. Düwell) § 94 Rn 63.

Somit dürfte auch keine vertretungsfreie Zeiten, da die GSchwbV zu mindest für die Zeit bis zur Neuwahl das örtl. Mandat wahrnimmt.

Werden Betriebsteile abgespalten und im aufnehmenden Betrieb gibt es eine SchwbV verliert der aufgenommene Betriebsteil sein Mandat. Die SchwbV des aufnehmenden Betriebsteils nimmt auch für diese dann eingegliederte Schwerbehinderte die Vertretung, also das Mandat (vgl. BAG 21.1.2003 - 1 ABR 9/02 - AP § 21a BetrVG 1972 Nr. 1). Vgl. Kommentar LPK (F. Düwell) § 94 Rn 63.

Ein Bedürfnis für ein Übergangsmandat besteht nur, soweit mehrere Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefasst werden. Dann erhält analog § 21a Abs. 2 BetrVG die SchwbV des an der Anzahl des AN größten Betrieb das nach § 21 a Abs. 1 Satz 3 BetrVG ein bis zu 6 Monate andauerndes Übergangsmandat. Vgl. Kommentar LPK (F. Düwell) § 94 Rn 64.

Ich lese/verstehe die Rn 64, auch auf Grund der Aussagen in der Rn 63 so, dass ein Übergangsmandat nur entstehen kann, wenn aus einem Unternehmen (also dem Zuständigkeistbereich einer GSchwbV) in heraus in ein neues Unternehmen strukturiert/ ausgegliedert wird. Denn dann entsteht ein neues Unternehmen/ Betrieb ohne SchwbV/GSchwbV.

Also, Übergangsmandat nur dann, wenn sonst ein "Vertretungsfreier Bereich/ Betrieb/ Unternehmen" entstehen würde. Denn die Rechtsgrundlage für die Übergangsmandate, Art.5 Abs.1 Unterabsatz. 4 der Europäischen Betriebsübergangs-RL 77/187/EWG, zuletzt geändert durch RL 98/50/EG vom 29.Juni 1998. Sie hat ja das Ziel,Vertretungslose Zeiten/ Betriebe auf Grund von Betriebsübergängen/ Ausgliederungen usw. verhindern. Dieses würde ja immer im Übergnagszeitraum dann bis zur Wahl der SchwbV/GSchwbV zutreffen, wenn keine SchwbV/GSchwbV im aufnehmenden/ entstehenden Unternehmen gewählt ist.

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