Bildung einer Konzern-Schwerbehindertenvertretung (Wahlen)
Hallo "Wuschi",
eigentlich steht doch alles ganz klar.
Kurz so:
In Betrieben werden sofern 5 Wahlberechtigte gegeben sind eine SchwbV gewählt.
Gibt es einen GBR, wählen die SchwbV eine GSchwbV.
Gibt es einen KBR, wählen die GschwbV eine KSchwbV.
Wenn BR zurücktreten um Neuwahlen zu ermöglichen, müssen deshalb nicht auch die SchwbV zurücktreten und neu Wählen.
Die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV sind für 4 Jahre gewählt und bleiben sofern der Betrieb/Unternehmen/Konzern nicht rechtlich aufgelösst/ erlöschen werden für die 4 Jahre im Mandat.
Die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV werden gewählt, nicht abgesprochen, siehe die entsprechenden §§ 94 /97 SGB IX und SchwbVWO.
Einzige Ausnahme, wenn es in einem Unternehmen nur 2 SchwbV gibt können diese sich verständigen, wer GVPSchwb und wer Stellvertreter sein möchte. Können diese sich nicht verständigen, entscheidet das Los.
» Hab den §97 SGB IX durch geschaut. Der ist aber recht allgemein zu meinem Problem.
Nein, der § 97 ist eigentlich ganz klar, man muss nur die Grundregeln der Wahl beachten.
» Bisher konnte ich im Bereich der Schwerbehinderten gute Ergebnisse für
» alle erzielen. Dabei ist mir eine sichere Rechtsgrundlage immer wichtig.
Das ist gut und wahr, bedeutet aber auch, dass man sich qualifizieren muss.
» Ich gehe derzeit davon aus, dass ich als GSBV später KSBV sein werde.
Aber nur, wenn Du gewählt wirst.
» Ich als SBV (Firma "Alt" ) spreche mich wieder mit SBV Filiale GmbH ab.
» Ich wäre dann eben die KSBV und Kollegin aus der GmbH meine Stellvertretung.
Aber nur, wenn der andere damit einverstanden ist,
und dies geht nur, wenn nur 2 Wahlberechtigte gegeben sind.
» Somit verbleibe ich im Konzern als KSBV erstmal ohne Stellvertretung.
Ist kein Stellvertreter mehr gegeben, gehört es zu den Pflichten der Vertrauensperson, auf Neu(Nach)wahl eines Stellvertreters hinzuwirken. Also zu einer Wahlversammlung einladen.