GSBV-Vorsitz an Standort gebunden? (Gesamt-Konzern-SBV)
» Ich denke mal, dass diese Behauptungen jeder Grundlage entbehren. Hätte der GBR oder der stv. GSBV Möglickeiten dies anzufechten oder hinterher das Leben schwer zu machen>
Hallo JP,
Deine Auffassung ist rechtlich zutreffend (§ 97 Abs. 7 in Verbindung mit § 94 Abs. 7 Satz 4 SGB IX) und entspricht dem Schrifttum. Die durch nichts zu rechtfertigende Auffassung des Vorsitzenden des GBR ist hingegen willkürlich, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem kann ein GBR schon deshalb hier nichts "anfechten", da ihm ja nach der Rechtsprechung kein Anfechtungsrecht bezüglich SBV-Wahlen zusteht.
NB: Es gibt keinen "GSBV-Vorsitz", da die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung kein Kollegialorgan, sondern eine Ein-Mann-Vertretung ist. Es gibt nach der gesetzlichen Sprachregelung eine Gesamt-Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung.
Gruß,
Wolfgang