GSBV-Vorsitz an Standort gebunden? (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Friday, 15.01.2010, 21:10 (vor 6122 Tagen) @ jp

Hallo "jp",

also wie Du richtig schreibst, es gilt hier ausschließlich das SGB IX. Für Wahlfragen die SchwbVWO.

Scheidet die Vertrauensperson aus, rückt der 1. Stellvertreter nach. Dieser wird damit als VPSchwb und der 2 Stelli wird 1. Stelli usw.

Dem GBR-Vorsitzenden würde ich empfehlen einmal das SGB IX zu lesen.

Missachtet der GBR-Vorsitzende dieses bei Einladungen würde ich, sofern ein Gespräch nicht weiterhilft, den Rechtsweg beschreiten.

Vielleicht bringt er auch einfach etwas durch einander. Die Vorsitzenden beim BR/ GBR werden aus und von den jeweiligen Mitgliedern gewählt.

Diese ergeben sich also nicht direkt aus dem Wahlergebnis.

Die einzige verbleibende Frage wäre dann, sofern eine volle Freistellung ich für die GVPSchwb ergibt, wo ist der Arbeitsort> Wo ist dieser sinnhaft am besten auch wegen der Nähe zum GBR bzw. Leitung des Unternehmens.

Die GVPSchwb muss sich hier aber nicht versetzen lassen. Auch ich war GVPSchwb und mein Arbeitsort war Darmstadt und der Arbeitsort des GBR und der Leitung des AG war Bonn bzw. später Frankfurt. Dieses hatte dann nur Dienstreisen zu Folge und einen guten Telefonkontakt.

Also, Gespräch suchen und am besten nochmals das SGB IX und einen guten Kommentar mit nehmen. Weiter auch auf die möglichen Folgen für den GBR-Vorsitzenden hinweisen. Bitte aber nicht drohen.

Also, man kann ja sagen, dann bin ich leider auch aus Gründen der ordnungsgemäßen Mandatswahrnehmung den Rechtsweg zu bestreiten.

PS: Wenn der GVPSchwb die Sitzungstermine bekannt sind, so kann sie auch einfach hingehen. Denn zur Teilnahme bedarf es KEINER Einladung, da das Teilnahmerecht sich aus dem Gesetz ergibt.

Weiter Du kannst hier auch einmal den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten, § 98 SGB IX, einbinden, mit der Bitte, auch um hier vermeidbare Kosten für Rechtsstreite, welche ja der AG zahlen müsste zu vermeiden.


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