Antrag auf Teilfreistellung (Freistellung)

hackenberger, Friday, 05.03.2010, 16:31 (vor 5176 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit

» Die Angabe der weiteren Sachen wie Schöffe, dienten nur der
» Verständnisverbesserung, warum ich Leidensdruck habe, den ich loswerden
» muss... eben die Summierung.

Ja, aber hier ist ein sehr großer Unterschied. Für die Aufgaben welche auf Grund dieser Tätigkeit liegen bleiben kann der AG Mehrarbeit beantragen/ anordnen. Für Aufgaben welche auf Grund von Mandatstätigkeiten liegen bleiben nicht. Denn dieses könnte hier dann als Behinderung in der Wahrnehmung von Mandatsaufgaben angesehen werden. Denn in diesen Fällen sieht das Gesetz es vor, dass die arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben hinten anstehen/ zurückstecken müssen und der AG hier für entsprechende Entlastung Sorge tragen muss.

Für die Wahrnehmung des Schöffenamtes sieht das Gesetz vor, dass der AN im notwendigen Umfang freizustellen (unbezahlte Freistellung) ist und er erhält vom Gericht/Staat eine Entschädigung in Höhe des Lohn-/ Verdienstausfalles. Klar dürfen dem AN aus der Wahrnehmung des Ehrenamtes keine Nachteile entstehen. Aber Mehrarbeit kann/ darf anfallen, da ja auch kein Nachteil, da diese ja ausgeglischen/ vergütet wird.

Daher auch mein Hinweis, hier nichts zu vermischen.


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