Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale (Hilfsmittel)

hackenberger, Wednesday, 10.03.2010, 14:54 (vor 5164 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

also § 96 Abs. 2 SGB IX, kann hier auf KEINEN Fall zur Anwendung kommen. Du meinst vielleicht § 95 Abs. 2 SGB IX. Aber auch hier sehe ich Fragen, denn hier geht es um rein wirtschaftliche Zahlen. Es ist für die Arbeit der SchwbV nicht notwendig dieses Wissen zu haben. Wichtig für die SchwbV ist nur das Wissen, dass jetzt ein Ap eingerichtet ist der passt.


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