Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale (Hilfsmittel)

hackenberger, Monday, 22.03.2010, 17:30 (vor 5152 Tagen) @ albarracin

Hallo "albarracin",

» Ich bin aber nach wie vor der Meinung, dass die SBV auf den Inhalt
» derartiger Förderbescheide Anspruch hat.
» Zum Einen geht es grundsätzlich darum, dass es eine Angelegenheit ist, die
» sich im Verantwortungsbereich des AG abspielt und von der ein SbM
» betroffen ist.
Es bleibt dabei, es ist zum einen eine reine wirtschaftliche Sache. Weiter, es ist kein AG verpflichtet Mittel zu beantragen. Auch sind es stets "Kannleistungen" welche auch von verschiedenen Faktoren abhängig sind.

Ob ein AG das für ihn wirtschaftlich zumutbare getan hat, entscheidet letztlich das ArbG. Dem gegenüber muss der AG dann auch alle Karten offenbaren.

Die SBV kann ja mit dem REHA-Leister versuchen Kontakt zu bekommen und dort über eine mögliche Höhe der ggf. bewilligten Mittel anfragen. Wenn aber z.B. die Deutsche Rentenversicherung Leistungsträger ist, geht ohne Vollmacht des Versicherten, da sie nie den AG fördert sondern nur den Versicherten der dann seinen Leistungsanspruch an den AG abtreten muss, gar nichts.


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