externe Azubis (teilweise SB) (Fragen zu einer Behinderung)

hackenberger, Thursday, 01.04.2010, 00:57 (vor 5148 Tagen) @ Jürgen II

Hallo Jürgen,

das SGB IX gilt für alle im Betrieb/ Amt/ Dienststelle beschäftigten schwerebhinderten Menschen.

Ich füge hier einmal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] bei.

Weiter ist hier auch ein Thema was die Wahlen betrifft:

§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

a) Grundsatz
Rn 28
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen ohne Rücksicht auf Lebensalter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wählen kann deshalb auch, wer kurz vor der Wahl die Beschäftigung aufgenommen hat oder unmittelbar nach der Wahl ausscheidet (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 23; Sieg NZA 2002, 1064 [1065]).

Rn 29
Dabei kommt es auf die tatsächliche überwiegende Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem betreffenden Betrieb an und nicht auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Betriebsinhaber (Hess. LAG Beschluss vom 10. Dezember 1992 = BB 1993, 1284 [Ls.]).

Rn 30
Schon im Wortlaut der Vorschrift reicht der Begriff der Beschäftigung weiter als der der Arbeit. Außerdem ist es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu vertreten und nicht nur die der schwerbehinderten Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluss vom 27. Juni 2001 = BAGE 98, 151 = BehindertenR 2001, 203 = NZA 2002, 50; BAG Beschluss vom 16. April 2003 = BAGE 106, 57 = AP Nr. 1 zu § 95 SGB IX = BehindertenR 2003, 188; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 22 m. w. Nachw.).

Also, den AG auf das SGB IX, seine Pflichten hieraus und die Rechte der Betroffenen und der SchwbV hinweisen.


Aber letztlich auch noch einen Hinweis, einfach auch einmal einen Blick in den Kommentar zum SGB IX werfen und Schulungen besuchen. Denn es ist unerlässlich die Grundrechte/ Dinge zui kennen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion