Krankenkasse macht Druck (Allgemeines)
»» § 116 Abs. 2 SGB VI stellt sicher, dass sich die gem. § 8 Abs. 2 SGB IX
» fingierte Rehabilitationsfähigkeit des Versicherten nicht nachteilig
» auswirken kann. Stellt sich nämlich heraus, dass ein Erfolg von Leistungen
» zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu
» erwarten oder nicht eingetreten ist, gilt der Antrag bzw. die
» Zustimmung, die dem Antrag gleichgestellt ist, als Rentenantrag. Im
» Rahmen seines Dispositionsrechts kann der Versicherte der Durchführung
» eines Rentenverfahrens dadurch widersprechen, dass er den Reha-Antrag
» zurücknimmt (BSG, 4 RJ 63/83, SozR 1300 § 103 Nr. 3). Diese Möglichkeit
» ist nicht gegeben, wenn der Versicherte etwa von der Krankenkasse zur Reha
» Antragstellung aufgefordert worden war (§ 51 SGB V).
Hallo Heinz,
ich hatte mich zwar gewundert, dass ich bei dieser Thematik auf einen Beitrag von 2009 gestoßen bin, aber die Frage ist deshalb so interessant für mich, weil mir in diesem Jahr genau das passiert ist. Ich habe wegen eines Formfehlers der AOK dem Verwaltungsakt widersprochen und die AOK musste diesen Formfehler auch eingestehen. Man hatte vergessen, mich zur Rehamaßnahme aufzufordern bzw. vorher ein Gutachten vom Medizinischen Dienst einzuholen.
Gruß DoSto
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DoSto