Doppelmandat (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Wednesday, 05.05.2010, 09:48 (vor 6013 Tagen) @ gsbv

Hallo "GSBV",

auch Mandatsträger sind keine "gespaltene Persönlichkeiten". Soll bedeuten, man kann einen Mandatsträger nur 1 x freistellen. Hat er einen mehrfachen Anspruch auf Freistellung muss er überlegen, welchen "ER" (Mandatsträger) in Anspruchnehmen möchte.

Die VPSchwb sollte / müsste ihrem Mandat als VPSchwb die erste Priorität widmen. Dafür ist sie bei der Wahl zur SchwbV angetreten, dieses auch auf Grund der Tatsachen, dass die SchwbV im Gegensatz zum BR eine Ein-Personen-Vertretung ist und kein Gremium.

Dieses bedeutet aber nicht, dass man kein "Doppelmandat" wahrnehmen kann/ sollte. Nur die Priorität der Aufgaben sollte klar und bewusst sein. Also als 1. Priorität stets das Mandat als VPSchwb. Denn für dieses Mandat ist man in dem Wissen der 1-Personen-Vetretung angetreten und hat daher auch diesem gegenüber eine besondere Verpflichtung.

Bitte aber nun nicht falsch verstehen, Doppelmandat ist möglich und wird auch vielfach so erfolgreich wahrgenommen und zum Wohle der Beschäftigten, der Wähler umgesetzt.

Es gibt weiter auch Rechtsmeinungen, welchen ich mich auch anschließen kann, die besagen, dass auch die SchwbV in Betrieben von > 200 Schwerbehinderten welche gem. § 95 Abs. 1 Satz 5 den ersten Stellvertreter zur dauerhaften Aufgabenwahrnehmung herangezogen hat, analog des § 38 BetrVG, auch wegen der Gleichstellung der SchwbV mit BR, den Freistellungsanspruch als SchwbV auch auf diesen übertragen oder als Teilfreistellungen in Anspruch nehmen kann.

Bitte aber beim § 95 Abs. 1 Satz 5 beachten, es geht hier um die dauerhafte Aufgabenübertragung, auf den Stellvertreter.

Es gibt auch einige BR in welchen der BR-Vorsitzende nicht oder nicht vollständig freigestellt ist. In diesen BR hat man die zustehenden Freistellungen auf andere BR-Mitglieder teils auch als Teilfreistellungen verteilt und der BR-Vorsitzende nutzt für sich die "fiktive" also Anlassbezogene Freistellung. Dieses ist beim BR ohne Probleme und leicht umsetzbar, da es sich um ein Gremium handelt. Also per Gesetz die Wahrnehmung der Mandatsaufgaben durch eine Gruppe wahrgenommen wird. So also auch eine Aufgabenverteilung leicht und sinnhaft möglich und umsetzbar ist. Dieses auch ohne Freistellung.

Letztlich sollte man ggf. auch einmal darüber nachdenken, ob hinter einem Vorschlag von Seiten des BR, dass die gewählte VPSchwb den Freistellungsanspruch des BR als gewähltes BR-Mitglied hehre Absichten stecken. Also nicht das Ziel, dass durch die verstärkte Wahrnehmung von BR-Aufgaben dass Mandat als SchwbV zurückstecken muss, also vernachlässigt wird.

PS: Den Anspruch auf Freistellung als VPSchwb ergibt sich aus dem Gesetz, aus dem SGB IX. Dieser Anspruch geht nicht verloren, weil man auch ein BR-Mandat hat. Doch jeder Mensch ist nur "Eine Person" und kann daher nur einmal freigestellt werden.

Weiter auch immer folgendes bedenken: Über die Freistellung der VPSchwb entscheidet die VPSchwb, also immer diese alleine. Die Freistellung als BR wie auch die Funktion als BR-Vorsitzender usw. entscheidet immer das Gremium per einfachem Mehrheitsbeschluss. Die hier gefassten Beschlüsse kann das Gremium auch stets mit einem neuen Beschluss verändern.


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