Bearbeitungsdauer Widerspruch (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Tuesday, 29.06.2010, 15:22 (vor 5073 Tagen) @ zicko

Hallo „zicko“,

der Abhilfebescheid hat erst einmal vorläufige Rechtskraft. Bei einem Antrag auf Gleichstellung muss man auf die lfd. Antragstellung hinweisen, dann bleibt i.d.R. der Antrag dort offen.

Man kann sich an das Versorgungsamt wenden und um Entscheidung bitten auch ggf. mit dem Hinweis auf betriebliche Notwendigkeit bzw. auf die anstehende Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2010. Weiter kann man auch einmal prüfen, ob die Verwaltung in der Frist lt. Gesetz ihren Entscheid trifft. Auch hierauf kann man ggf. hinweisen, doch ob sich dieses dann positiv auswirkt>>

Bei Thema „Gleichstellung“ stellt sich halt die grundsätzliche Frage, ist die Beschäftigung aus Gründen der Behinderung gefährdet> Denn dieses wäre ja die Grundvoraussetzung hierfür. Also eine allgemeine Gefährdung, weil AG Personal abbauen will (betriebsbedingte Gründe) zählen nicht und dürfen von der Arbeitsverwaltung nicht als Grund für eine Gleichstellung herangezogen werden.

Der besondere Kündigungsschutz besteht ja in dem lfd. Verfahren. Vorsorglich sollte man wenn es auf das Jahresende hingeht aber immer beim AG den Zusatzurlaub geltend machen, damit er bei rückwirkendem positiven Ausgang auch nicht verloren geht.

Klar kann man auf den VdK hinweisen, der hat meistens gute Kontakte in die Ämter.


PS: Trage bitte in Dein Profil noch ein/nach welches Recht zur Anwendung kommt BetrVG oder PersVG, bei PersVG welches Bund oder Land (welches)> Auch noch die ca. Zahl der Wahlberechtigten. Am besten auch einmal den Beitrag im Forum oben, "Streng geheim..." lesen und beachten.


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