Beteiligung der SBV an Konfliktmanagement (Allgemeines)
Hallo "Paco",
» Ergibt sich daraus auch ein Teilnahmerecht an der Veranstaltung, oder
» reicht es aus die SBV im Nachhinein über das Ergebnis zu informieren>
Wenn keine Schwbs betroffen sind und es keine gemeinsame ArbG des AG und BR ist gibt es max. eine Info. Sonst vergleichen ist der BR beteiligt und wenn ja wie, wegen der gleichen Rechtsstellung im Betrieb.
» Gibt es ein Gesetz, demnach die SBV beim Thema Gesundheitsschutz auch mit
» an Bord ist>
Bei Betroffenheit Schwerbehinderter der § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 4 und § 84 Abs. 1 SGB IX.
Daher weise ich ja immer wieder darauf hin diese §§ besonders einmal zu beachten und die Kommentierung zu lesen. Dann kann man stets gute Verknüpfungen herstellen.
» Wie krieg ich die Überleitung der Veranstaltung als ein Thema des
» Arbeitsschutzes hin>
Im BR/ bzw. den BR-Sitzungen und in den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, hier besteht ja ein Teilnahmerecht der SchwbV gem. § 95 Abs. 4
» Und was kann ich tun, wenn der AG meine Teilnahme dann doch ablehnt>
Wo was ablehnt>
Sofern ein Teilnahmerecht lt. SGB IX besteht, muss man es notfalls einklagen.
PS: Aus den gesamten Fragen ergibt sich für mich der Eindruck, dass es nicht ungünstig wäre, wenn die nächsten Wochenenden anstatt der Sportzeitung das SGB IX und Kommentar der optimale Lesestoff wäre. 
Auch eine Schulung wäre vielleicht einmal toll. Hans-Peter bietet ja auch welche an. Also einmal hier nachsehen.