Fristen bei Wahl (Wahlen)

hackenberger, Saturday, 04.09.2010, 12:28 (vor 5891 Tagen) @ fischer66

Hallo fischer66,

Sorry, aber Deine Frage beantwortet doch [link=http://beck-online.beck.de/>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_1024]§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO[/link] ganz klar und deutlich:
"Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen."

Die SchwbVWO ist auch in der Frage "kann oder muss" sehr klar. Es ist ein muss! Also, eine Verkürzung oder unerlaubte Verlängerung (§ 7 Nachfrist für Wahlvorschläge) dieser gesetzlichen 2-Wochen-Frist würde zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, da gegen Grundsätze der Wahl, der SchwbVWO, des SGB IX § 94 verstoßen würde.

Es können und dürfen somit nur innerhalb dieser vom WV festgelegten Frist gültige Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge welche außerhalb der Frist eingereicht würden, wären ungültig. Eine Beachtung/ Zulassung solcher Wahlvorschläge zur Wahl würde ebenfalls, wegen groben Verstoßes gegen Grundsätze der Wahl, der SchwbVWO, des SGB IX § 94 zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.


PS: Bitte Profil ergänzen ;-)


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion