Frist zur Wahlberechtigten Listeneinsicht (Wahlen)
Hallo "fischer66",
» Förmliches Wahlverfahren Liste wurde im SBV Büro für die Wahlberechtigten
» ausgelegt und nein natürlich nicht für Jedermann einsehbar.
ok, und Danke.
Dann sind hier ZWINGEND die §§ 1-17 SchwbVWO zu beachten, sonst wäre dei Wahl ANFECHTBAR.
Weiteres findest Du auch hier!
Die Wählerliste ist nicht nur zwei Wochen, sondern ab Wahlausschreiben, spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage § 5 SchwbVWO "bis zum Abschluss der Stimmabgabe" an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p3.htm]§ 3[/link] Abs. 2 SchwbVWO. So steht es auch in Nr. 4 des Wahlausschreibens (Wahlbroschüre, Seite 59).
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