Vorschlagsverfahren (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 14.09.2010, 14:24 (vor 5881 Tagen) @ Wahlbüro

Hallo Frank,

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) § 13

Abs (2)
Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

Gleiche Regelungen gibt es in den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen.

Wahlvorschläge können ausschließlich von aktiv Wahlberechtigten gemacht werden. Der Wahlvorstand muss Wahlvorschläge gegen die Wählerliste prüfen.

Beschäftigte welche wie in diesem Fall so lange abgeordnet sind, haben KEIN aktives und auch KEIN passives Wahlrecht.

Das Aktive Wahlrecht haben nur Beschäftigte des Betriebes / der Dienststelle.

Somit wäre eine hier sehr entscheidende Fragen:

- Wann endet die Abordnung>

- Wann soll gewählte werden>

bzw.

- Bis wann müssen die gültigen Wahlbriefe bei Wahlvorstand eingegangen sein>

Denn die Aufnahme in die Wählerliste bedarf ja in diesen Fällen eine Berichtigung dieser. Dieses ist aber NUR bis zu Tage VOR der Wahl möglich.

Auch muss der Wahlvorschlag bei Einreichung von Wahlvorschlägen prüfen ob die Kandidaten wählbar sind, also dem Betrieb/ der Dienststelle angehören. Dem ist ja offenbar zu diesem zeitpunkt nicht.

Es geht hier in allen Fällen um zwingend zu beachtende Stichtagsregelungen.

Lässt der WV nicht Wahlberechtigte zur Wahl zu oder gar als Kandidaten, ist die Wahl zu mindest anfechtbar oder ggf. sogar NICHTIG wegen groben Verstoßes gegen die Wahlordnung.

Es geht hier halt nicht nach Gefühl oder was "mir" gefällt. :-(


PS: Es ist nicht so, dass man Dir/ Euch hier nicht helfen möchte, doch es ist immer ganz nett, wenn man zu erst einmal in den bereitgestellten Unterlagen und auch Forumsbeiträgen einmal nach schaut ob hier nicht bereits die Antwort gegeben ist.

Auch war Deine erste Antwort ja klar und vollständige beantwortet. Vielleicht war aber Deine erste Fragestellung nicht vollständig. Dann hast Du dann ja den Gedanken weitergesponnen, was nicht unbedingt eine dringende ungeklärte Frage sein muss.


Leider ist aus dem Profil noch immer nichterkennbar, welches Recht/ Gesetz zur Anwenung kommt, was aber gerade auch bei Wahlfragen nicht unwichtig ist. Also BetrVG oder xPersVG (welches PersVG)>


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