Leiharbeitnehmer (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Doris, Wednesday, 29.09.2010, 18:14 (vor 5866 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV,

Wahlschutz nach § 20 Abs. 1 BetrVG bedeutet, dass die Wahl von niemandem, also auch nicht vom Verleiher, behindert oder (wie hier) in unerlaubter Weise beeinflusst werden darf. Untersagt ist es insbesondere, die Wahlberechtigten bei der Ausübung ihres Stimmrechts zu beschränken oder die Wahlbewerber bei ihrer Kandidatur zu behindern bzw. arbeitsrechtlich durch Drohungen zu maßregeln bzw. gezielt von der Ausübung Ihres aktiven Wahlrechts abzuhalten.

Die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden; sie kann die Anfechtbarkeit der Wahl, bei besonders groben Verstößen die Nichtigkeit der Wahl begründen. Was sagt denn der Arbeitgeberbeauftragte des Entleiherbetriebs zu diesem Gebaren.

Ich denke, dass sich die Staatsanwaltschaft für diesen Fall besonders interessieren dürfte. Außerdem spricht einiges dafür, dass es sich um eine Diskriminierung nach dem AGG handelt. Auskunft dazu erteilt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter
www.antidiskriminierungsstelle.de

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Viele Grüße
Doris


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