Leiharbeitnehmer (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Doris, Tuesday, 11.01.2011, 16:08 (vor 4863 Tagen) @ gsbv

» Ich wurde darin informiert, dass ich die gute Zusammenarbeit meiner Firma mit .... gefährden und somit meinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzen würde, wenn ich wie von Ihnen erstmals angeboten an der Wahl der.... Schwerbehindertenvertretung (SBV) teilnehmen würde.

Hallo GSBV,

dieses Schreiben erfüllt klar den Tatbestand der Androhung einer gesetzlich unzulässigen Maßregelung. Gleichzeitig werden die Wahlberechtigten mit diesem Schreiben auch davon abgehalten, an der Wahl der SBV teilzunehme.

1.
Für SBVn im Geltungsbereich des Hessischen Landespersonalvertretungsgesetz ist der Beschluss der VGH von Interesse. Denn im Geltungsbereich dieses ist nun abschließend auch festgestellt, dass dort Leiharbeitnehmer sowohl das aktive wie auch das passive Wahlrecht haben. Bedeutet, sie können auch gewählt werden.

"Leitsatz: Den von einem privaten Verleiher in einer Dienststelle eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen steht nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei bzw. sechs Monaten ein aktives bzw. passives Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle zu."

Leiharbeitnehmer sind im Hinblick auf den Personalrat ihrer Beschäftigungsdienststelle sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt. Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht ist allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei bzw. sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung der Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle, der aufgrund des Überlassungsvertrags auch ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zusteht.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Leiharbeitnehmer nach der privatrechtlichen Regelung in § 14 Abs. 1 AÜG auch während ihrer Arbeitsleistung beim Entleiher Angehörige des Verleiherunternehmens bleiben. Insoweit wird mit guten Gründen eine doppelte Betriebs- bzw. Dienststellenzugehörigkeit angenommen – und zwar in der Form, dass das "Grundverhältnis" beim Verleiherbetrieb verbleibt und das "Betriebsverhältnis" auf die Entleiherfirma übergeht, die auch das Direktionsrecht ausübt. Es ist daher sinnvoll, langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmern auch in der Entleiherdienststelle über das Wahlrecht Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation zu eröffnen.
Hess. VGH, Beschl. v. 18.11.2010, 22 A 959/10.PV

2.
Ob diese Entscheidung auch auf Geltungsbereiche anderer Landes-Personalvertretungsgesetze übertragbar ist, müsste ggf. geprüft und im Klageweg entschieden werden.

3.
Für den Geltungsbereich des BetrVG hat das BAG ja erneut im Jahre 2010 entschieden, dass dort Leiharbeitnehmer in Entleiherbetrieben nicht wählbar sind.
BAG, Beschluss vom 17.02.2010, 7 ABR 51/08

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Viele Grüße
Doris


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