Wählerliste - Gleichgestellte, die dem AG nicht bekannt sind (Wahlen)
Hallo "Loulou",
» seit vergangener Woche hängt das Wahlausschreiben aus, die Wählerliste
» liegt aus. Nun melden sich zwei Kollegen, die einen GdB von 30 bzw. 40%
» haben und mitwählen möchten. Diese Kollegen stehen nicht in der
» Wählerliste.
» Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass diese Kollegen den AG nie über
» ihre Behinderung in Kenntnis gesetzt haben.
Sofern Koll. mit einem GdB kleiner als 50 gleichgestellt sind, ist zwingende Vorraussetzung und muss auch mit dem Gleichstellungsbescheid belegt werden, haben sie auch das aktive Wahlrecht und muessen in die Waehlerliste aufgenommen werden.
» 1. Können diese Kollegen Einspruch gegen die Wählerliste einlegen>
JA! Aber sie koennen auch ohne Einspruch aufgenommen werden, sofer der WV Kenntnis von der Gleichstellung und damit dem Wahlrecht erhaelt, z.B. durch die SchwbV.
» 2. Müssen sie in der Wählerliste nachgetragen werden (Wahlvorstand hat ja
» nun Kenntnis)> Oder müssen sich die Kollegen erst beim AG outen, damit sie
» auch das Recht zur Mitwahl haben (BW wurde beschlossen), ansonsten Recht
» verwirkt>
NEIN! Aber durch die Outung offenbaren sich sich quasi, denn der AG hat ein berechtigtes Interesse in die Waehlerliste einzusehen.
» Da wir ein großes Unternehmen sind, könnten sich u.U. noch weitere
» Kollegen nicht gemeldet haben. Aus meiner Sicht handelt es sich um
» Eigenverantwortung der Betroffenen. Der Wahlvorstand muss die Richtigkeit
» der Angaben des AG (über vorliegende SBM) annehmen und kann nicht
» verpflichtet werden, Mitarbeiter zu befragen, ob sie zum Kreis der
» Wahlberechtigten gehören.
Fragen muss er nicht. Er muss aber pruefen und ihm bekanntes Wissen beruecksichtigen. Er muss weiter auch allgemein im Wahlaushang aufklaren wer welches Wahlrecht hat, Pharaf 6 WO.