Wählerliste - Gleichgestellte, die dem AG nicht bekannt sind (Wahlen)
Vielen Dank für die prompte Rückmeldung.
Sicherlich ist im Wahlausschreiben auf den §6 hingewiesen worden. Wahrscheinlich war das der Grund, warum sich nun diese Kollegen melden.
In der Zwischenzeit konnte ich in Erfahrung bringen, dass diese Kollegen zwar einen Bescheid von Versorgungsamt über den GdB haben, jedoch nie einen Antrag zur Gleichstellung gestellt haben (damit auch kein Recht an der Teilnahme an den Wahlen haben).
Die Kollegen hätten doch nun grundsätzlich die Möglichkeit, noch einen Antrag zu stellen. Die Wahlen finden Mitte November statt. Durch den dann ausgestellten Gleichstellungsbescheid bestünde doch die Berechtigung der Mitwahl; ohne Nachweis der Gleichstellung nicht. Korrekt>
Hinsichtlich des Einspruchs gegen die Wählerliste... Wenn ich das richtig verstanden habe, kann doch nur ein berechtigter Einspruch erfolgen, wenn der/die Kollege(n) einen Gleichstellungsbescheid vorlegen können, anonsten wäre der Einspruch aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt. Erfolgt die Vorlage als Nachweis ausschließlich beim Wahlvorstand, darf dieser doch nicht den AG über die Gleichstellung informieren. Dass obliegt doch nur dem Gleichgestellten. Sieht der AG allerdings in die Wählerliste ein und nimmt von der Gleichstellung Kenntnis, nimmt er dann von sich aus Kontakt zu dem Betroffenen auf>
Denke da an Konsequenzen für den AG z.B. bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote, was aber wahrscheinlich hier nicht zutreffend wäre, aber als Begründung dienen könnte.
Danke für die Auklärung.
Loulou