Wählerliste - Gleichgestellte, die dem AG nicht bekannt sind (Wahlen)

hackenberger, Saturday, 16.10.2010, 19:29 (vor 5849 Tagen) @ Loulou

Hallo Loulou,

der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste. Die notwenigen Daten erhält er vom AG. Der AG hat somit die Gewähr dafür zu tragen, dass die von ihm dem WV genannten AN auch Wahlberechtigt sind.

» Muss tatsächlich der Gleichstellungsbescheid zwecks Wahlteilnahme vorgelegt werden, da doch die Wirksamkeit mit dem Antragstag eintritt>
Ja, ohne Nachweis (Gleichstellungsbescheid) ist keine Aufnahme in die Wählerliste möglich. Will nun ein Wahlberechtigter zusätzlich in die Wählerliste aufgenommen werden, weil er dort nicht aufgeführt ist, muss er dem Wahlvorstand ggf. seine Wahlberechtigung durch Vorlage des Feststellungs-/ Gleichstellungsbescheid belegen wegen der strengen Förmlichkeit des ganzen Wahlverfahrens (Wahlbroschüre, Seite 10 Absatz 5).

Die Wählerliste ist zum Tage "vor" der Wahl ggf. zu berichtigen/ zu ergänzen aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstands, § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO.

Im vereinfachten Wahlverfahren, also Wahl in einer Wahlversammlung, muss man ggf. gegenüber der dort gewählten Wahlleitung die Wahlberechtigung entsprechend belegen.

» Was ist, wenn die Arbeitsagentur den Antrag ablehnt und der Kollege
» mitgewählt hat oder, im Falle einer Ablehnung vor dem Wahltag,
» der Kollege den Wahlvorstand nicht informiert> Ist die Wahl
» anfechtbar/ungültig>
Er ist nur in die Wählerliste auf zu nehmen, wenn er wahlberechtigt ist. Hat ein Nichtwahlberechtigter an der Wahl teilgenommen, könnte die Wahl anfechtbar sein. Es kommt hier dann darauf an, wie die Auswirkung der Teilnahme ist.

Bitte doch auch noch einmal die SchwbVWO und den § 94 SGB IX lesen.

Kontextlinks:
Wahlbroschüre[/b]
unsere Sonderseiten zur Wahl


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