Mitbestimmung (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Thursday, 14.10.2010, 22:11 (vor 5850 Tagen) @ Wilfried

Hallo Hardrock,

» Deshalb habe ich heute als erstes bei der BR-Sitzung gegen die absegnung
» des Planes gestimmt. Darauf hin sagte BR-Vorsitzende, dass mein nein nicht
» anerkannt würde. Selbst bei schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen
» hätte ich nur eine beratende Funktion in der BR-Sitzung und kein
» Stimmrecht.
Dein BR-Vorsitzender hat Recht! Die SchwbV hat, ist im § 95 Abs.4 SGB IX nachzulesen, nur beratendes Teilnahmerecht.

» Ich bin da aber ganz anderer Meinung, hatte aber erstmals keine Chance
» gegen die "Nicker".
Leider ist da Deine Meinung nicht mit den Gesetzen, dem SGB IX und dem BetrVG konform. Um Mitbestimmen zu können/ dürfen, zu mindest bedingt, müsstest Du in den Geltungsbereich bestimmter Landespersonalvertretungsgesetzen.

Die SchwbV kann nur, wenn sie der Meinung ist, der BR hat ihre Hinweise/ Anregungen betreffend der Schwerbehinderten nicht ausreichend beachtet, den Beschluss des BR für die Dauer von 7 Tagen aussetzen, § 95 Abs. 4 SGB IX. Dann muss der BR diesen Beschluss in einer neuen Sitzung erneut beraten und mitbestimmen, also NEU abstimmen.

» Kann mir vielleicht jemand sagen, wie da zu meinem Recht kommen kann>
Du hättest hier aber vom AG gem. § 95 Abs. 2 gehört werden müssen. Bzw. Dir hätte der AG dir (SchwbV) zu diesen Vorgang Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dieses bevor er diesen Vorgang dem BR zur MB vorlegt. Denn die Stellungnahme der SchwbV hätte dem BR mit vorgelegt werden müssen, damit er diese in seine Beratung/ Abstimmung mit einbeziehen kann.

Der AG MUSS die Maßnahme sofern die SchwbV nicht beteiligt wurde und sie noch keine Wirkung/ Umsetzung erzielt hat, gem. § 95 Abs. 2 für die Dauer von 7 Tagen aussetzen und die SchwbV beteiligen.

Sofern der AG die Maßnahme nicht aussetzt und sie noch keine Wirkung/ Umsetzung erzielt hat, kann die SchwbV dieses auch per Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren aussetzen lassen. Also die Aussetzung erzwingen und auch wegen Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX per Beschlussverfahren für die Zukunft ein Ordnungsgeld je Verstoß festsetzen lassen.

Gegen den zuständigen SB (persönlich/ privaten Geldbeutel) der Personalstelle der hier für den Plan verantwortlich ist und die SchwbV hätte beteiligen müssen, kannst Du gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX ein Ordnungsgeld beantragen.


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