SBV-Kandidatur ohne Zustimmung (Wahlen)

broesel, München, Friday, 15.10.2010, 15:17 (vor 5850 Tagen)

Hallo Leute,
ich muss zugeben, ich bin ein wenig verzweifelt und bräuchte dringend Eure Meinung zu folgender E-Mail:
Liebe Frau K.

"ich habe heute und gestern wiederholt versucht, Herrn M zu erreichen,
aber leider erfolglos.
Im Wesentlichen, weil ich weiteren Ärger vermeiden will, sollten wir unter
Aufbringung unseres größten Wohlwollens die Wahlvorschläge die Herr M unterschrieben hat (M 1 als SBV - M 2 als Stellvertreter - Sützunterschrift G als Stellvertreter) als gültig betrachten. M. E. ist das möglich,
a) weil Herr M seine eigenen beiden Vorschläge mitunterzeichnet hat. Ich
würde das als "schriftliche Zustimmung" durchgehen lassen."

Anmerkung von mir: Hier geht es darum, dass Herr M seine eigene Kandidatur als SBV und als Stellv und eine weitere von Frau G als Stellv. unterschrieben hat, jedoch keine Zustimmungserklärung für seine beiden Wahlvorschläge.

"b) Zur Frage, wie viele Vorschläge Herr M unterschreiben darf, gebe ich
Ihnen inzwischen Recht (d.h. er hätte bei Frau G nicht unterschreiben
dürfen). Allerdings ging Herr M offensichtlich von dem Missverständnis
aus, dass pro Person ein eigener Wahlvorschlag gemacht werden müsse. Die
Wahlordnung hat dagegen EINEN Wahlvorschlag vor Augen, mit dem mehrerer
Personen (in unserem Fall max. 3) vorgeschlagen werden können. Ich befürchte,
dass zu diesem Missverständnis aber auch unser Wahlausschreiben beigetragen
haben dürfte, in dem es heißt "Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Vorschlag
für die Vertrauensperson und einen Wahlvorschlag für das stellvertretende
Mitglied unterzeichnen". Das ist meiner Meinung nach nicht ganz richtig oder
zumindest missverständlich. Eigentlich hätten M/G gar nicht dreimal
Unterschriften sammeln müssen, sondern Herr M hätte Frau G einfach
auf seinen Vorschlag mit draufschreiben können und hätte dann nur einmal
sammeln müssen.

Anmerkung von mir: Hat er aber nicht

Bitte hängen Sie deshalb die Vorschläge aus.

Anmerkung von mir: Genau das möchte ich jetzt nicht machen, da ich sonst wohl einen formalen Fehler begehe, der mir die Wahl letztendlich anfechtbar macht.
Ich hoffe auf Eure immer wieder kompetente Auskunft.

Herzliche Grüße
von Eva


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