bin ich noch GesamtSchwV ja / nein (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 21.10.2010, 12:11 (vor 5844 Tagen) @ andre-sven

Hallo andre-sven,

» Wenn man als GesamtSchwV gewählt wird, muss man ja eine Voraussetzung
» haben und das ist eine örtliche Schwerbehindertenvertretung. Dies ist nun
» bei mir nicht mehr der Fall, weil meine Amtszeit abgelaufen ist (Aushang
» der Wahl und 4 Jahre).
Nein nicht zwingend. Man muss um als GschwbV gewählt werden zu können kein örtl. Mandat haben. Es ist nur i.d.R. so, dass hier aus diesem Kreis die GSchwbV gewählt wird. Denn auch "nur" die SchwbV haben das aktive Wahlrecht.

Schaue Dir einmal § 97 abs. 7 an.
(7) § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der Massgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet.


§ 94 Abs. 3 SGB IX
(3) 1 Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. 2 Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.


Ausnahme: Wenn es nur eine SchwbV (also örtl.) gibt. Dann findet keine Wahl der GSchwbV statt, dann nimmt diese Kraft Gesetz diese Aufgaben (dieses Mandat war).


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