Ablehnung wegen Betriebsstillegung (Gleichstellung)

hackenberger, Saturday, 30.10.2010, 15:36 (vor 4952 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

zu erst einmal den Hinweis, habe bewusst die Nachfrage gestellt um die Diskussion etwas anzuregen, was ja offensichtlich Erfolg hatte.

Zu Anfang erst einmal der Hinweis. Betriebsstillegungen oder betriebsbedingte Kündigungen sind keine Gründe für Gleichstellung und dürfen hier auch nicht als Grund herangezogen werden.

Zu Pkt. 1
Die Agenturen für Arbeit tun sich bekanntlich leider etwas schwer aus diesem Grund eine Gleichstellung auszusprechen. Anders, wenn ein konkretes Beschäftigungsangebot gegeben ist und der AG dieses von einer Gleichstellung abhängig macht. Dieses könnte heute aber bei ungeschickter Begründung seitens des AG zu Problemen mit dem § 1 AGG führen.

Folgend Hinweise hierzu:

Erlangung des Arbeitsplatzes
Bei der Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist es nicht erforderlich, dass ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Notwendig ist jedoch, dass die Nichterlangung eines Beschäftigungsverhältnisses überwiegend auf die Behinderung zurückzuführen ist und dass aufgrund der bisherigen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes Hinweise vorliegen, dass mit der Gleichstellung die Vermittlungsaussichten verbessert werden. (Quelle BIH)

Sozialgericht Aachen, 11. Kammer - Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen: S 11 AL 37/04
(Auszug)
Der Kläger kann auch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz jedenfalls nicht erlangen. Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderung bei wertender Betrachtung in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deswegen nur schwer in Arbeit zu vermitteln ist (BSG, Urteil vom 02.02.2000, B 7 AL 246/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; SG Duisburg, Urteil vom 15.01.2002, S 12 AL 201/01). Hierbei genügt es, wenn der Arbeitnehmer ernstlich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss und er sich ohne Gleichstellung gegenüber Gesunden im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz nicht behaupten kann (Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 2, Rn. 21 m.w.N.). Konkurrierende nichtbehinderungsbedingte Ursachen einer Gefährdung des Arbeitsplatzes hindern die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht, wenn die Behinderung als wesentliche Bedingung für Verlust oder Gefährdung des Arbeitsplatzes wenigstens gleichrangig ist (Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, 2. Teil, 2003, § 68, Rn. 35).

Zu Pkt 2
Aus diesem Grund dürfte keine Gleichstellung erfolgen, da kein Grund in der Behinderung, da es ja um betriebsbedingte Kündigung und um höhere Abfindung ginge.


Zu Pkt. 3
Hier muss eine Gleichstellung nicht hilfreich sein, da ja in diesen Fällen die Sozialauswahl durchzuführen wäre. Ob dann hier die möglichen Zusatzpunkte ausreichen wäre erst einmal zu prüfen.

Aber wie schon geschrieben KEIN Grund für eine Gleichstellung, aus diesem Grund dürfte auch keine Gleichstellung erfolgen, da kein Grund in der Behinderung, da es ja um betriebsbedingte Kündigung ginge.

Somit bliebe letztlich nur der Pkt. 1 als Möglichkeit.

Kontextlink:
40 Fragen zur Gleichstellung

Letztlich auch noch diesen Hinweis:
Betriebsbedingte Kündigungen bzw. Betriebs- oder Abteilungschließungen sind keine Gründe dafür, dass das IA die Zustimmung zur Künding gem. § 85 SGB IX verweigern würde.


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