Wahlleiter (Wahlen)

hackenberger, Sunday, 07.11.2010, 19:28 (vor 5827 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

Wer darf neben den Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung teilnehmen>

Die amtierende Vertrauensperson kann auch ohne Wahlrecht an der Wahlversammlung teilnehmen, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Sie ist nur von der Wahl selbst ausgeschlossen.

Daneben können auch Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind, teilnehmen. Ferner können an der Wahlversammlung Personen teilnehmen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, Gewerkschaften und das Integrationsamt ohne Funktion.

Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen.

Auch kein grundsätzliches Teilnahmerecht haben der Beauftragte des Arbeitgebers und der Betriebsrat. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen.

Kandidaten ohne Stimmrecht haben ein Teilnahmerecht ab dem Zeitpunkt, wo sie zur Wahl vorgeschlagen wurden.

Quellen: BIH und ZB info 2_2010 (sollten alle den IA bekannten SchwbV eigentlich haben).

Aber auch im [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] § 94 Rn 15 ff findest Du es.

Teilnahmeberechtigt an der Wahlversammlung sind die aktiv Wahlberechtigten, also schwerbehinderte Beschäftigte und Gleichgestellte, sofern nicht ein besonderer persönlicher Ausschlussgrund vorliegt. Allein die Wählbarkeit sonstiger Personen unabhängig von einer Schwerbehinderung gibt diesen kein Recht zur Anwesenheit. Soweit allerdings aufgrund konkreter Vorschlagsabsichten aus dem Teilnehmerkreis die Möglichkeit besteht, dass ein nicht Teilnahmeberechtigter gewählt werden könnte, sollte zumindet dessen – möglichst schriftlich erklärtes – Einverständnis mit einer eventuellen Wahl, ggf. auch die unverzügliche Erreichbarkeit während der Versammlung, sichergestellt werden, um seine Bereitschaft zur Annahme einer Wahl vorweg bzw. alsbald klären zu können.

Folgende Personen haben neben den aktiv Wahlberechtigten eine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung:– Die amtierende Vertrauensperson, selbst wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Sie hat hieran ein berechtigtes Interesse. Nur von der Wahl selbst ist sie ausgeschlossen;
– Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind;
– Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaften, der Betriebsrat und das Integrationsamt ohne Funktion sowie Kandidaten ohne Stimmrecht. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen (vgl. BIH Fragen und Antworten).
Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bestehen nicht. Theoretisch genügt also die Anwesenheit eines einzigen stimmberechtigten Beschäftigten in der Wahlversammlung.

Faizt: Mit Einverständnis der Wähler in der Wahlversmmlung kann man ein Betriebs-/ Personalratsmitglied als Wahlleiter wählen. Dieses hat i.d.R. 2 Positiva. Einmal hat man einen der sich mit Wahlen auskennt und 2. kann es ein guter Fall der "Vertrauensvollen Zusammenarbeit", also § 99 SGB IX sein, weil man ihn einbezieht. Dieses setzt aber sehr wohl auch die Bereitschaft zur Vertrauensvollen Zusammenarbeit beider Seiten vorraus. Es schließt dann auch Aktivitäten des BR gegen die SchwbV aus, z.B. indem er einen Kandidaten favorisiert ggf. auch noch gegen die SchwbV.

Noch ein Hinweis. Aus der Tätigkeit Wahlleiters/ Wahlhelfer entwickelt sich im Gegensatz zum Wahlvorstand KEIN besonderer Kündigungsschutz.


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