dringend hilfe stützunterschriften (Wahlen)
Hallo Susanne,
zu erst einmal die Frage, bit Du kein Mitglied des WV> Wenn dem so ist warum>
Ich rate SchwbV immer selbst Mitglied des WV zu sein, u.a. genau aus diesem Grunde.
So nun zum rechtlichen. Wahlvorschläge dürfen bekanntlich NUR von aktiv Wahlberechtigten gemacht werden. Beim formellen Wahlverfahren bedeutet dieses somit, dass NUR diese entsprechende beim WV einreichen dürfen/ können! Auch Stützunterschriften können NUR von aktiv Wahlberechtigten abgegeben werden.
Der WV hat dieses zu prüfen!
» 1. Ist sein Wahlvorschlag gültig> (Niemand hat schriftlich Einspruch
» dagegen erhoben)>
Sofern der Wahlvorschlag richtig eingereicht wurde und die notwenige Anzahl gültiger Stützunterschriften enthält ist er gültig. Die ggf. eine ungültige Stützunterschrift wird gestrichen. Reicht die Anzahl der Stützunterschriften dann nicht mehr aus, muss der WV den Wahlvorschlag zurückgeben und der Einreicher kann bis zu letzten möglichen Tag der Abgabe versuchen die notwendige Anzahl von Stützunterschriften zu erhalten. Der WV ist aber NICHT verpflichtet unmittelbar zu prüfen.
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11567#p11568]Wahlvorschläge und Stützunterschriften - Wahlvorstand muss nicht zwingend nach Eingang auf Mängel prüfen[/link] - BAG, Beschl. v. 20.01.2010 - 7 ABR 39/08
» 2.Wenn sein Wahlvorschlag nicht gültig ist, sind dann andere eingereichte
» Wahlvorschläge gleichzeitig ungültig> Also ist alles bisher eingereichte
» nichtig>
NEIN! Es wird immer NUR der eine ungültige Wahlvorschlag ungültig!
Auch dürfen bekanntlich NUR aktiv Wahlberechtigten in die Wählerliste aufgenommen werden. Es ist die Pflicht des WV die Wählerliste entsprechend zu ergänzen bzw. zu ändern.
SchwbVWO
§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) 1Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
.....
(6) 1Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Er gibt ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
§ 3 Liste der Wahlberechtigten.
(1) 1 Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. 2 Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden
PS: Ich hoffe WIR waren nett! 