Wie soll ich mich als SBV verhalten? (Allgemeines)

hackenberger, Sunday, 28.11.2010, 15:00 (vor 5808 Tagen) @ Lillo

Hallo Lillo,

» Ich wollte dir sagen, dass ich sehr gerne die Schulung entgegenfiebere,
» weil ich selbe merke was mir an Input fehlt um mich auch gegenüber des
» Betriebsrat durchzusetzen ohne aggressiv zu wirken
Das ist doch schon einmal eine positive Aussage!!

» weil der BR weiterhin mich nicht einladen will zu der Außerordentliche
» BR - Sitzungen mit dem Arbeitgeber ...
Gehe doch einfach hin, das Recht der Teilnahme steht im Gesetz im § 95 Abs. 4 SGB IX. Du bedarfst um teilnehmen zu können nicht unbedingt einer Einladung!

» Hierzu geht es um die neue ERA - Eingruppierung, Überstunden und längere
» Arbeitszeiten...
Also, hingehen.

Sollte AG oder BR Probleme bereiten, teile Ihnen mit, dass Du nun als SchwbV einen Beschluss fasst (Also mit Dir alleine als SchwbV) einen Anwalt zu beauftragen per einstweiliger Verfügung (Beschlussverfahren) das Teilnahmerecht der SchwbV gerichtlich durchzusetzen.
Weiter setze alle auf den Sitzungen auf welchen Dir (SchwbV) die Teilnahme verweigert wurde, aus. Dann muss der BR diese Sitzungen innerhalb von 7 Tagen wiederholen und die Beschlüsse nei fassen.

Dem AG teils Du schriftl. mit, dass er gem. § 95 Abs. 2 ALLE Maßnahmen welche Schwerbehinderte im einzeln oder in der Gruppe betreffen für die Dauer von 7 Tagen aussetzen MUSS sofern er vorher die SchwbV nicht beteiligt hat und die Beteiligung nachholen. Weiter auch, dass Du gegen die zuständigen SB für jeden Einzelfall in welcher der § 95 Abs. 2 nicht beachtet wurde bei der zuständigen Behörde (Agentur für Arbeit) ein Ordnungsgeld gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX beantragen würdest. Dieses Ordnungsgeld gehet gegen den SB persönlich und kann bis zu 10.000,- € betragen.

Letztlich schreibe den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten (§ 98 SGB IX) an und fordere diesen auf seinen Aufgaben nachzukommen. Zu seinen Aufgaben zählt u.a. auch, dass er darauf achten und hinwirken muss, dass der AG den § 95 Abs. 2 SGB IX beachtet. Kommt der BASchwb (§ 98) seinen Aufgaben, also auch diesen nicht nach, dann kannst Du auch gegen diesen zusätzlich diese o.a. Ordnungsgeld beantragen.


Lese einmal auch unter A-Z "Beschlussverfahren"


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