Wer darf gewählt werden? (Wahlen)
Hallo Andre-Sven,
mein Kommentar sagt dazu folgendes:
bb) nicht nur vorübergehende Beschäftigung
Ein Wahlbewerber darf ferner in dem in Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend beschäftigt sein, d. h. nicht nur von vornherein für eine kurze Aushilfstätigkeit eingestellt worden sein (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 23). Denn bei nur kurzfristig Beschäftigten wäre die Wahl zur Vertrauensperson nicht sinnvoll. 44
Der Umfang der Beschäftigung ist grundsätzlich unerheblich. Neben Vollzeitarbeitsverhältnissen kommen auch Teilzeitbeschäftigungen in Betracht. Zur Bedeutung der Mindestgrenze von unter 18 Stunden allein im öffentlichen Dienst vgl. unten Rdnr. 52. 45
Nicht wählbar sind ferner in Heimarbeit Beschäftigte, selbst wenn diese in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, weil es in § 94 an einer dem § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechenden Regelung fehlt (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 28; a. A. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 58).
Nun ist die Frage bei Euch was ist vorübergehend beschäftigt... Zeitvertrag.. für wie lange und ist es eher betriebsüblich diese Verträge zu verlängern > Leider habe ich sonst nichts weiter hierzu gefunden. Ich werde weitersuchen, vielleicht findet ja noch jemand anderes genauere Angaben zu "vorübergehend" und kurz...
LG
Birgit
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MfG
Birgit