Wer darf gewählt werden? (Wahlen)

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 01.12.2010, 13:13 (vor 5803 Tagen) @ andre-sven

Hallo, da bin ich schon wieder...

Also, der erste von mir zitierte Kommentar war von Knittel, ich habe dann mal noch meinen Neumann/Pahlen gewälzt. Vielleicht hilft Dir das bei der Beantwortung Deiner Frage:

E. Wählbarkeit Rdnr .25

Wählbar sind nur solche im Betrieb doer der Dienststelle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und 6 Monate dem Betrieb oder der Dienststelle angehören. Außerdem wird für die Wählbarkeit (im Gegensatz zum Wahlrecht) verlangt, dass die Beschäftigung nicht nur vorübergehend erfolgt. Damit ist es erforderlich, dass die Beschäftigung auf Dauer für die Zeit von mindestens 6 Monate angelegt ist. Bei kurzfristig Beschäftigten hätte die Wahl zur Vertrauensperson oder zum stellvertretenden Mitglied auch keinen Sinn, insbes. wenn das Amt mit dem Arbeits- oder Diensverhältnis wegen einer wirksamen Befristung trotz des Kündigungsschutzes ohnehin bald endet.

Also, für mich hieße das letztendlich, wer bereits 6 Monate im Betrieb ist und noch mindestens 6 Monate ein Arbeitsverhältnis hat, ist wählbar... und dabei ist es unerheblich, ob er für die VPerson oder als Stellvertreter kandidiert...

LG
Birgit

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MfG
Birgit


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