Umgehung sbM durch Griff in den sog. "Pool" (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 14.12.2010, 16:38 (vor 4901 Tagen) @ hackenberger

Hallo Claudia,

Zusammenfassend:

Der AG MUSS bei jedem freien/ freiwerdenden Arbeitsplatz prüfen, und zwar jedes Mal neu, ob dieser zur Besetzung mit einem Schwerbehinderten geeignet ist. Er kann nicht einfach sagen, alle Ap sind geeignet, diese ist gerichtlich geklärt.

Der AG MUSS bei jedem freien/ freiwerdenden Arbeitsplatz in die Prüfung zwingend die SchwbV und BR/PR einbinden/ beteiligen.

Der AG MUSS bei jedem freien/ freiwerdenden Arbeitsplatz der Agentur für Arbeit melden.

Im öffentlichen Dienst MUSS der AG auch jeden Bewerber der nicht ganz offensichtlich ungeeignet ist zum Vorstellungsgespräch einlanden, § 82 SGB IX.

Also auch Bewerber die sich aus eigenem Antrieb bewerben, muss der AG zu Vorstellungsgesprächen einladen.

Auch die SchwbV kann ggf. einmal mit der Agentur für Arbeit reden und diesen mitteilen, man hätte hier freie zu besetzende Ap ob sie nicht vielleicht geeignete schwerbehinderte Bewerber hätten.

Aber der AG kann dann auch die alten Bewerbungen noch mit in die Auswahl einbeziehen.


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