Umgehung sbM durch Griff in den sog. "Pool" (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 14.12.2010, 15:51 (vor 4901 Tagen) @ CHM

Hallo Claudia,

dieses Thema, also Ausschreibung/ Meldung und Besetzung freier Stellen, ein altes Thema hatten wir schon öfters.

Das Gesetz und die Rechtsprechung ist hier ganz klar.

Doch hier NOCHMALS das Thema:

§ 81 Pflichten
(1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen.....besetzt werden können.
..... 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an......

Jeder Verstoß gegen diese Pflichten des AG berechtigt zum einen die SchwbV ein OWI gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 in einer Höhe von bis zu 10.000,- € gegen den Zuständigen hier zu beantragen.
Weiter berechtig es den BR einer Versetzung oder auch ggf. Einstellung die Zustimmung zu verweigern.

Letztlich stellt die Verletzung des SGB IX ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG § 1 mit all seinen möglichen Folgen dar.

Weiter gibt es ja auch die Rechtsprechung (Urteil), welche man hier in den forumsseiten findet, dass der BR/PR bei Verstoß gegen § 81 Abs. 1 die Zustimmung zur Einstellung/ Besetzung verweigern kann.

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10940#p10942]Älterer Forumsbeitrag diese Thema betreffend[/link]

Urteile zu Einstellung / Versetzung / Beförderung

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8243#p10855]Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen die Prüf- und Konsultationspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX [/link]
Auszug aus diesem Urteil:
Leitsätze:

1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werden-den oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.

2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.

Orientierungssatz zur Anmerkung:

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. Im Falle eines Betriebs-(teil-)Übergangs sind allein der Erwerber und der für den übergegangenen Betrieb/ Betriebstei1 gewählte Betriebsrat beteiligt.

Weiter gilt ja im Bereich des öffentlichen Dienst der § 82 SGB IX

Fazit: BR/PR und SchwbV haben alle Optionen, von der Verwigerung der Ziustimmung bis hin zu Ordnungsgeldern gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 und arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel Bußgelder bei weiteren Verstößen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion