Wahlen (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Tuesday, 25.01.2011, 19:07 (vor 4862 Tagen) @ HarriM

Hallo HarriM,

» unser noch amtierender GSBV hat es trotz mehrfacher Aufforderungen
» versäumt, zu einer Wahlversammlung bzw. einem Treffen (wir sind zu Zweit)
» einzuladen.
Damit begeht er eine Amtspflichtverletzung.
» Was geschieht ab 1. Februar> (KSBV und GBR sind vorhanden)
Ab 1. Feb. wäre das Unternehmen somit GSchwbV los, falls bis dahin keine Wahl der GSchwbV stattgefunden hat. Dann würde eine bestehende KSchwbV diese Aufgaben wahrnehmen und diese müsste dann auf eine Wahl hinwirken, also zur Wahlversammlung einladen. Wäre dann diesbezüglich ihre Hauptpflicht. Bei Bestehen eines GBR MUSS eine GSchwbV gewählt/ gebildet werden, siehe § 97 SGB IX.

Zu beachten sind hier zwingend der § 97 mit Verweis hier auf den § 94 SGB IX. Weiter der 2 Teil der Wahlordnung "Zweiter Teil, Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen"

» Welche Frist ist dann zu beachten, sind 7 Tage ausreichend>
Bei nur 2 Wahlberechtigten bedeutet dieses i.d.R., dass diese beiden sich verständigen wer die GVPSchwb und wer Stelli werden soll. Auch über die Anzahl der Stelli bzw. deren Reihenfolge soll hier eine Verständigung erfolgen.

Ist eine Verständigung nicht möglich, erfolgt Losverfahren. Alles im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens, wie bei örtl. Wahlen auch.

Also, die beiden aktiv Wahlberechtigten machen Vorschläge und einigen sich oder sie losen dann.

» Müssen Alternativtermine angeboten werden, wenn ja: wie viele>
Nein!
» Kann der Einladende den Ort frei bestimmen (Betriebe liegen 180 km
» auseinander)>
Ja! Wäre dann eine Dienstreise. Weiter kann man sich gleich über wichtige Grundlagen der zukünftigen Zusammenarbeit und den wichtigen Themen verständigen.

» Was passiert, wenn ein SBV nicht zur Wahl erscheint>
Dann ist dieses wie ein Verzicht auf das Mandat zu werten, also die andere macht es mit sich alleine aus.

» Kann ein SBV auf einer telefonischen Wahl oder einer Wahl per mail
» bestehen>
Nein! Weder telefonisch noch per Mail ist eine Wahl gültig! Eine solche Wahl wäre wegen Ungültigkeit also Nichtig! Denn die WO sieht eine solche Ausnahme nicht vor. Allerdings kenne ich hierzu noch KEINE Rechtsprechung oder Kommentierung. Dieses war wohl noch nie rechtlich zu klären. Weiter kann es ja auch sein, dass man sich über die GVPSchwb verständigt dann aber bei den Stelli Uneinigkeit entsteht und dann ein Losverfahren erfolgen muss.

» Gibt es einen Wahlleiter, ist das der Einladende, oder kann man einen
» Dritten verlangen>
Ja! man verständigt sich. In der Regel auf einen der Beteiligten. Es gilt ja das vereinfachte Wahlverfahren.


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