Wahlen (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Thursday, 27.01.2011, 12:21 (vor 4860 Tagen) @ HarriM

Hallo HarriM,

hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 94

Rn 115b

Teilnahmeberechtigt an der Wahlversammlung sind die aktiv Wahlberechtigten, also schwerbehinderte Beschäftigte und Gleichgestellte, sofern nicht ein besonderer persönlicher Ausschlussgrund vorliegt. Allein die Wählbarkeit sonstiger Personen unabhängig von einer Schwerbehinderung gibt diesen kein Recht zur Anwesenheit. Soweit allerdings aufgrund konkreter Vorschlagsabsichten aus dem Teilnehmerkreis die Möglichkeit besteht, dass ein nicht Teilnahmeberechtigter gewählt werden könnte, sollte zumindet dessen – möglichst schriftlich erklärtes – Einverständnis mit einer eventuellen Wahl, ggf. auch die unverzügliche Erreichbarkeit während der Versammlung, sichergestellt werden, um seine Bereitschaft zur Annahme einer Wahl vorweg bzw. alsbald klären zu können.

Rn 115c

Folgende Personen haben neben den aktiv Wahlberechtigten eine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung:– Die amtierende Vertrauensperson, selbst wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Sie hat hieran ein berechtigtes Interesse. Nur von der Wahl selbst ist sie ausgeschlossen;
– Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind;
– Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.
115c

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaften, der Betriebsrat und das Integrationsamt ohne Funktion sowie Kandidaten ohne Stimmrecht. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen (vgl. BIH Fragen und Antworten).
Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bestehen nicht. Theoretisch genügt also die Anwesenheit eines einzigen stimmberechtigten Beschäftigten in der Wahlversammlung.


PS: Dieses Thema hatten wir auch schon mal hier im Forum, man hätte also die Antwort gefunden wenn man unserer Bitte oben "Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion verwenden!" nachgekommen wäre bzw. A-Z "Wahlversammlung: Wer darf teilnehmen>" und Wahlen nachgeschaut hätte! :-(

Ebenfalls in jedem guten Kommentar, den jeder SchwbV haben sollte, hätte man die Antwort finben können. :-(


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