Stellvertreter (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 02.02.2011, 10:05 (vor 4832 Tagen) @ Heike65

Hallo Heike,


» Die Richtlinien der Wahlen habe ich gelesen und werde sie bei der
» Vorbereitung der Wahl einhalten.
Das ist OK.

» Während dem Schreiben stellt sich mir noch eine Frage: Wenn der
» Schwerbehindertenvertreter und auch der Stellv. nicht selbst behindert
» sind, können dann trotzdem BEIDE (auch Stellv.) an den Versammlung
» teilnehmen> Ich meine, weil der Stellv. nicht selbst betroffen ist und
» auch keine Stellver.funkiton ausübt, wenn der Vertrauensmann selbst
» anwesend ist>
Wahlkandidaten welche selbst nicht aktive Wahlberechtigt sind, also nicht Schwerbehindert oder Gleichgestellt, dürfen nach dem sie vorgeschlagen wurden an der Wahlversammlung als Gast teilnehmen.

» Sorry, wenn ich nerve ;-) Möchte aber nichts falsch machen und stehe mit
» der Organisation ziemlich allein da... Bin auch erst seit diesem Jahr im
» BR und war zu einer Schulung. Dort habe ich von der
» Schwerbehindertenvertretung gehört und es angesprochen und setze es jetzt
» durch :-)
Ist schon OK.

Bitte noch unbedingt beachten. 2 getrennte Wahlgänge, also VPSchwb und Stelli und jeweils geheime Wahl. Wahlkabine oder Sichtschutz und Stimmzettel.

Folgende Personen haben neben den aktiv Wahlberechtigten eine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung:– Die amtierende Vertrauensperson, selbst wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Sie hat hieran ein berechtigtes Interesse. Nur von der Wahl selbst ist sie ausgeschlossen;
– Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind;
– Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaften, der Betriebsrat und das Integrationsamt ohne Funktion sowie Kandidaten ohne Stimmrecht. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen (vgl. BIH Fragen und Antworten).
Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bestehen nicht. Theoretisch genügt also die Anwesenheit eines einzigen stimmberechtigten Beschäftigten in der Wahlversammlung.

» (Genau wie mit dem Wirtschaftsausschuss - der wurde jetzt auch gegründet
» :-D )
Die gewählte SchwbV hat auch hier, wie in allen anderen BR-Gremien ein uneingeschränktes beratendes Teilnahmerecht. Bedeutet sie MUSS jeweils eingeladen werden.

Zu dem Thema Sitzungen findest Du auch mit der Suchfunktion noch sehr viele Beiträge.

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