Beauftragter des Arbeitgebers (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 08.06.2005, 09:42 (vor 6899 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar:

Beschäftigt ein Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen oder nach § 2 Abs. 3 Gleichgestellte im Betrieb oder in der Dienststelle, ist er grundsätzlich zur Bestellung eines Beauftragten für die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob er nach § 71 SGB IX beschäftigungspflichtig ist oder nicht oder ob eine Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX gewählt worden ist. Besteht eine Beschäftigungspflicht, muss sogar dann ein Beauftragter bestellt werden, wenn gegenwärtig keine schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellte beschäftigt werden, weil das Gesetz unabhängig hiervon z. B. in § 81 SGB IX dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt.

...Leider aber liegt in der Unterlassung dieser Bestellungspflich keine Ordnungswidrigkeit, da der Katalog des § 156 SGB IX diesen Tatbestand nicht erfasst. Allenfalls kann das Integrationsamt in einem derartigen Fall eine Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber erheben.

Der AG muss sowohl den Beauftragen wie auch die gewählte Vertrauensperson den für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Arbeitsagentur und dem Integrationsamt melden § 80 (8) SGB IX. Unterläßt er diese Pflicht ist dieses ein Fall der gem. § 156 SGB IX mit einem Ordnungsgeld (bis 10.000,- €) belegt werden kann.

Selbstverständlich muss der AG die Zahl der besetzten Pflichplätze und der beschäftigten Schwerbehinderten/Gleichgestellten auch der SchbV mitteilen, da diese ja diese Angaben auch benötigt um z.B. feststellen zu können in welche Anzahl noch eine Beschäftigungspflicht besteht.

Allerdings muss der AG der SchwbV keine Kopie der Schreiben an die Ämter überlassen. Er muss nur die Fakten benennen.


PS: Jörg, ein guter Kommentar ist für eine SchwbV unverzichtbar. Der AG kann diesen nicht verweigern und muss die Kosten tragen. Ich arbeite mit dem Knittel und empfehle diesen daher. Es gibt aber auch andere gute Kommentare.:-)


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