Wenn SBV RA einschaltet ist das im Rahmen der AZ ??? (Allgemeines)
Hallo Fragezeichen,
» Ich gerate in ein Mobbing vom FEINSTEN. Hatte 2. Stelli u.a. wegen
» Datenschutz nach § 155 und weil ja auch kein Mandat aus dem Mailverteiler
» genommen. BR hat nun den 2. Stelli mit in die letzte BR-Sitzung gebracht
» (verstößt ja schon gegen das Gebot der nicht öffentlichen Sitzung gem.
» BetrVG) und ganz massiv gefordert, dass ich diesen sofort wieder in den
» Mailverteilen nehmen müsse, ansonsten (es wurde mir richtig gedroht) würde
» man weitere Schritte gegen mich unternehmen.
Sollte so etwas geäußert worden sein, so wäre ein strafrechtliches Verhalten. Es wäre ein Verstoß gegen § 96 Abs. 2 SGB IX. Diese Bestimmung entspricht § 78 BetrVG und § 8 BPersVG.
Betreffend der rechtswidrigen Forderungen des BR, den Stelli den Zugang zu Mail usw. zu ermöglichen, würde ich als SchwbV einfach mit dem Hinweis kontern, bevor er sich als BR rechtswidrig in die Zuständigkeiten der SchwbV einmischt, möge der BR bei solchen Forderungen dann doch auch erst einmal allen Ersatzmitgliedern des BR den gleichen Zugang zu BR-Unterlagen zu ermöglichen. Denn es bestünde hier ja die vergleichbare Rechtslage. Dann wird der BR/BRV wohl sehr schnell darauf hinweisen, dass dieses nicht gestattet sei.
Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 96 SGB IX, Rn 16
Behinderung ist jeder unzulässige Eingriff in die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung, der sie an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Amtsgeschäfte hindert oder zumindest ihre Arbeit erschwert. Sie kann in einer Handlung oder auch in einem Unterlassen bestehen.
Im LPK 2. Auflage, findet man zum § 96 in Rn 9 folgendes:
Behinderungsverbot: §96 Abs.2 5GB IX schützt die SBV vor jedem unzulässigen, Eingriff m die Amtsführung, gleich ob er m einer Handlung oder auch in einem Unterlassen besteht.
Weiter kann man dann ja auch einmal den BR auf die Strafvorschriften des BetrVG § 119 hinweisen.
» Werde ja sowieso nicht richtig geladen (weder immer rechtzeitig (1 x ca.
» 40 Min. vor der Sitzung), noch mit für mich verständlichen
» Tagesordnungspunkten, noch zu allen Sitzungen).
Hier haben wir doch dann auch noch zu dem oben aufgeführten die Mittel des § 95 Abs. 4 SGB IX. Also die Aussetzung von Beschlüssen. Wenn also Beschlüsse gefasst werden welche Schwerbehinderten im Einzeln oder die Gruppe der Schwerbehinderten betrifft und die SchwbV nicht gem. § 95 Abs. 4 SGB IX und § 32 BetrVG beteiligt wurde, besteht ein berechtigter Grund Beschlüsse des BR für die Dauer von 7 Tagen auszusetzen.
Das bedeutet der BR muss nochmals tagen und die Beschlüsse neu fassen. Beachtet der BR die Aussetzung nicht, so kann die SchwbV dieses via Anwalt und arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erzwingen.
Dieses alles dürfte dem AG wegen der Zeit und vor allem wegen der Kosten gar nicht gefallen. ich denke dass würde er dem Br dann auch sehr deutlich erklären.
Im Knittelkommentar ist hierzu in der Rn 64 zum § 95 SGB IX folgendes zu finden:
Weigert sich der Betriebs- / Personalrat, den Beschluss für die Dauer einer Woche auszusetzen, kann die Schwerbehindertenvertretung durch einstweilige Anordnung beim Arbeits- oder Verwaltungsgericht die Aussetzung erzwingen (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 146; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 61). Das ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Beschluss des Betriebs- oder Personalrats bereits vollzogen worden ist (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 16). Insofern stellt sich das Aussetzungsrecht als stumpfes Schwert dar, welches den guten Willen und die Verständigungsbereitschaft der verschiedenen kollektiven Interessenvertretungen voraussetzt und vor allem Gesprächsbereitschaft und Suche nach gemeinsamen Lösungen fördern soll (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 61).
Wichtig ist aber bei Aussetzungen, dass man auch den AG informiert, dass man diesen Beschluss des BR ausgesetzt hat und er ihn daher nicht umsetzen kann. Anderweitig müsste man sich hier auch der Arbeitsgerichtsbarkeit bedienen.
» Naja, und AG meint das müsse ich mit BR selbst ausmachen, er habe damit
» nichts zu tun.
Das stimmt, er könnte nur reden. Dieses auch, weil er ja die ggf. entstehenden Kosten eines Rechtsstreites tragen muss.
» PR hat mich noch zu keiner einzigen Versammlung, Sitzung oder so was
» geladen, da kann doch auch was nicht stimmen, oder gehen alle Ladungen nur
» von BR aus >>>
Ja, Einladungen zu Gremiensitzungen kann nur der BR aussprechen. Man bedarf aber keiner Einladung zu BR-Gremien. Denn das Zugangsrecht besteht per Gesetz. Verweigert der BR den Zugang, so kann man sich den auch wiederum per arbeitsgerichtlichem Beschlussverfahren erzwingen.