Wenn SBV RA einschaltet ist das im Rahmen der AZ ??? (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 25.04.2011, 14:04 (vor 5660 Tagen) @ Marion

Hallo Fragezeichen,

wir helfen ja gerne. Doch vieles kann man auch einfach nachlesen. Auf den Seiten A-Z, http://www.schwbv.de/sitzungsteilnahme.html oder in Forumsbeiträgen und selbstverständlich im SGB IX und Kommentar. Schaue einmal dort, dann ist bestimmt einiges klarer. Entscheidend wären hier einmal hauptsächlich die §§ 95 und 96 SGB IX. Wir können hier leider keine "Fernschulung" für eue SchwbV machen, dass würde das Forum überfordern. Wenn dann noch Fragen offen bleiben, können wir dann versuchen diese zu beantworten.

PS. LPK = SGB IX Kommentar von Franz Düwell.

Aus diesem hier noch einige Aussagen betreffend "Behinderung des Mandates"

LPK 2. Auflage § 96 SGB IX, Rn 9

Eine gesetzwidrige Behinderung liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienststellenleiter eine Forderung der Schwerbehindertenvertretung als unberechtigt ablehnt. Hinzukommen muss eine Pflichtwidrigkeit (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 19).

LPK 2. Auflage § 96 SGB IX, Rn 12

Behinderungsfälle: In der Praxis tauchen immer wieder eindeutige Fälle von Behinderungen auf, die von den Beteiligten nur selten als solche erkannt werden. Dazu gehören:
•Das Vorenthalten von für die vertrauliche Amtstätigkeit der SBV geeigneten Räumen,
• die Weigerung, einen aus Datenschutzgründen erforderlichen abschließbaren Schrank zur Aufbewahrung von Unterlagen für die Unterstützung im Feststellungsverfahren (§95 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) zur Verfügung zu stellen,
• die Ablehnung der Beschaffung von aktueller Fachliteratur zum SGB IX (z.B. eines Praxiskommentars),
• die Verhinderung von Sprechstunden der Vertrauensperson,
• das Entfernen von Mitteilungen der Vertrauensperson vom schwarzen Brett,
• die Empfehlung gegenüber schwerbehinderten Menschen, die Versammlung nach § 95 Abs. 6 SGB IX nicht zu besuchen,
• das tendenziöse Herausstellen der Höhe der Kosten der Amtstätigkeit, obwohl tatsächlich entstandenen Kosten sich innerhalb eines angemessenen Rahmens bewegen (BAG 12 11 1997— 7 AER 14197 — ±0 § 23 BetrVG 1972 Nr 27)

LPK 2. Auflage § 96 SGB IX, Rn 13

Unterlassungsanspruch: Im Fall der Behinderung durch den Arbeitgeber oder den Betriebs- oder Personalrat stpht der Schwerbehindertenvertretung ein Anspruch auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung weiterer Störungen der Amts- tätigkeit zu (Kniltel 5GB IX § 96 Rn 19: Unterlassungsanspruch wie Betriebsrat).


Eine andere ggf. notwendige Option wäre eine Beratung vor Ort und Seminar. Vielleicht sollte man auch einmal mit dem IA versuchen einen "runden Tisch" mit allen im Betrieb Betroffenen zu versuchen.


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