Zuständigkeit (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 05.05.2011, 19:10 (vor 5650 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

wenn er Mitgesellschafter ist, ist er wohl KEIN AN. Aber ich denke auch, dass selbst sollte es sich um einen AN handeln, diese in dieser Stellung die Beteiligung der SchwbV nicht möchten. Jeder schwerbehinderte AN kann beim Thema § 81 Abs. 1 die Beteiligung der SchwbV anlehnen. Dann bleibt max. der § 95 (2) SGB IX, also Gelegenheit zur Stellungnahme.

Es macht i.d.R. auch keinen Sinn, sich bei solchen Themen/ Positionen mit dem AG auseinander zu setzen. AN in dieser Funktion kennen i.d.R. ihre Rechte und wissen diese zu nehmen, wenn sie es möchten.

Daher sollte man es sich überlegen, ob hier eine Auseinandersetzung mit dem AG wirklich der Sache im Gesamten dienlich ist.

Ich hatte ja als GSchwbV als Koll. auf dieser Ebene. Es bestand aber die Verabredung, dass ich hier nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch aktiv werde, auch was den § 95 (2) SGB IX betraf.


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