Zumutbarer Arbeitsweg (Allgemeines)

SBV-ER, Franken (Nord-Bayern!)www, Tuesday, 24.05.2011, 15:48 (vor 5631 Tagen) @ morre

Hi,

folgende Prüfung wäre in etwa vorzunehmen:

1. Ist die Kollegin Beamtin> Wenn ja greift das Direktionsrecht des Dienstherrn und somit fast kein Mitspracherecht. ABER:

2. Wurden Präventionsmaßnahmen angegangen> Im Rahmen eines BEM kann auch sowas erörtert werden, bei uns schon geschehen. Es wurden Lösungsmöglichkeiten gesucht und gefunden.

3. Mit dem Integrationsamt Fristen klären. Durch Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX, egal aus welchem Grund, tritt neue Frist ab Bekanntgabe der Behinderungseigenschaft ein. Vorgehensweise im Rahmen von Präventionsmaßnahmen vereinbar.

4. Wenn der AG die Kollegin unbedingt versetzen will ist noch die Frage zu klären warum. Beachte dabei unbedingt § 84 Abs. 1 SGB IX!!!!!!

5. Gern vergessen wird der § 81 Abs. 1 + 2 bzw. folgende SGB IX in Verbindung mit zunehmenden Entscheidungen vor Arbeitsgerichten zu Gunsten der Behinderten und Gleichgestellten nach dem AGG! Fallprüfung sollte unbedingt auch diese Möglichkeiten abdecken, also nicht Gerichtsverhandlung, sondern rechtliche Inanspruchnahme.

6. Gleichstellungsbeauftragte und PR würde ich auf jeden Fall mit ins Boot nehmen, Verbündete sind immer gut. Rechtliche Grundlagen sind gegeben.

Für mehr Details bitte anmailen, das wird hier sonst wahrscheinlich zu opulent. ;-)

--
Schönen Tag noch und viele Grüße,

Big Ik.

"Der HERR schafft Gerechtigkeit und Recht allen, die Unrecht leiden." (Psalm 103,6)

"Jeder sehe nicht auf das Seine, sondern auch auf das, was dem andern dient." Philipper 2,4


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