Zumutbarer Arbeitsweg (Allgemeines)
Hi Big Ik,
» folgende Prüfung wäre in etwa vorzunehmen:
»
» 1. Ist die Kollegin Beamtin> Wenn ja greift das Direktionsrecht des
» Dienstherrn und somit fast kein Mitspracherecht. ABER:
Ein Blick ins Profil schafft hier die Klarheit KEIN BEAMTER!
» 2. Wurden Präventionsmaßnahmen angegangen> Im Rahmen eines BEM kann
» auch sowas erörtert werden, bei uns schon geschehen. Es wurden
» Lösungsmöglichkeiten gesucht und gefunden.
Wie kommst Du auf BEM>>
» 3. Mit dem Integrationsamt Fristen klären. Durch Verletzung des § 95
» Abs. 2 SGB IX, egal aus welchem Grund, tritt neue Frist ab Bekanntgabe
» der Behinderungseigenschaft ein. Vorgehensweise im Rahmen von
» Präventionsmaßnahmen vereinbar.
Die Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX begründet KEINE neue Frist oder ähnliches. Es wäre dann nur ggf. ein Thema des § 156 Abs. 1 Satz 9. Dieses aber auch nur, wenn dem AG es bekannt gewesen ist, dass hier eine Gleichstellung vorliegt.
Es gibt im § 95 Abs. 2 nur das Thema "das der AG eine Maßnahme für die Dauer von 7 Tagen ausstzen muss" und die Beteiligung der SchwbV nachholen muss. Ist die Maßnahme aber bereits erfolgt/ umgesetzt ist es auch hier vorbei (leider). Hier also die Umsetzung erfolgt. Es bleibt dann nur wie o. beschrieben der § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX und ggf. Beschlussverfahren.
Vergleiche hierzu SGB IX Kommentar von Prof. Dr. Bernhard Knittel § 95 Rn 41
Wenn eine Entscheidung schon vollzogen ist, bleibt sie wirksam, auch wenn die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben ist [...]. Sie ist aber regelmäßig rechtswidrig und damit aufhebbar (BVerwG Beschluss vom 15. Februar 1990 a. a. O. und Urteil vom 21. Juni 2007). Von einer Rechtswidrigkeit muss nicht ausgegangen werden, wenn die Entscheidung entweder nicht einschneidend in die Rechtssphäre des Behinderten eingreift, oder zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Entscheidung durch eine rechtzeitige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht hätte beeinflusst werden können
Bedeutet aber der AN muss dann aber selbst vor dem ArbG, mit offenem Ausgang klagen.
Es gibt einzig bei Beamten das mögliche Thema, dass durch Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX ein unheilbarer Formfehler vorliegen kann. Aber auch dann musste dem Dienstherrn es bekannt gewesen sein, dass eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, also das SGB IX anzuwenden ist. Liegt ein solcher vor, geht es wieder auf Anfang. Ergibt dann ggf. einen Zeitvorteil, bei einem solchen Thema hier ggf. 1-2 Wochen, nämlich bis zur nächsten Sitzung.
» 4. Wenn der AG die Kollegin unbedingt versetzen will ist noch die Frage zu
» klären warum. Beachte dabei unbedingt § 84 Abs. 1 SGB IX!!!!!!
Auch der § 84 Abs. 1 SGB IX ist leider "keine Wunderwaffe". Denn hier müsste eine Versetzung vorliegen welche nicht durch das Direktionsrecht des AG gedeckt ist und /oder eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
» 5. Gern vergessen wird der § 81 Abs. 1 + 2 bzw. folgende SGB IX in
» Verbindung mit zunehmenden Entscheidungen vor Arbeitsgerichten zu Gunsten
» der Behinderten und Gleichgestellten nach dem AGG!
» Fallprüfung sollte unbedingt auch diese Möglichkeiten abdecken, also nicht
» Gerichtsverhandlung, sondern rechtliche Inanspruchnahme.
Greift hier leider auch nicht. Denn es geht ja nicht um eine Einstellung. Auch geht es NICHT um eine Bewerbung auf eine freie Stelle. Es liegt hier auch kein Fall des Verstoßes gegen das AGG vor. Denn hier wird ganz einfach "nur ein AN" versetzt. Da der BR diesem zugestimmt hat, unterstelle ich auch, dass alles hier im Rahmen des Direktionsrechtes des AG lag.
Die SchwbV könnte nur, unabhängig von diesem Fall, prüfen ob hier der AG, da ja hier eine freie Stelle gegeben war, der AG hier seinen Pflichten aus § 81 Abs. 1 in Gänze nachgekommen ist. Diese aber wie erwähnt ganz unabhängig von diesem Fall. Da es hiermit, also einer Umsetzung/ Versetzung nichts zu tun hat.
» 6. Gleichstellungsbeauftragte und PR würde ich auf jeden Fall mit ins Boot
» nehmen, Verbündete sind immer gut. Rechtliche Grundlagen sind gegeben.
Es ist hier ein BR (kein PR) zuständig. Der war im Boot und hat zugestimmt.
Damit ist das Thema auch gelaufen. Die AN könnte nun nur im Rahmen einer Individualklage vor dem ArbG die Versetzung angreifen. Da wäre aber auch nur eine Chance, wenn ein Verstoß gegen das Direktionsrecht oder gegen die "Billigkeit der Entscheidung" vorliegt.
PS: Nochmals die Bitte an alle Teilnehmer. Bei Antworten bitte den Hinweis über dem Textfeld beachten.
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PS: Bitte bei Antworten auch immer beachten, handelt es sich um AN oder Beamte, also BetrVG oder PersVG oder >>> Denn wir haben hier teil sehr unterschiedliche Rechte. Da hilft dann auch immer wieder ein Blick ins Profil der Fragesteller. Hierzu nach dem Login einfach den Namen des Fragesteller anklicken.