AN- Personenkreis (BEM)

hackenberger, Tuesday, 24.05.2011, 16:31 (vor 4749 Tagen) @ atze

Hallo Arthur,

ich versuche nun wieder einmal zu deuten, da ich aus der "Antwort" nicht so ganz klar blicke.

Die Abkürzung ist leider noch nicht erklärt, somit kann ich darauf nicht eingehen.

Auch wenn es sich um einen Schwerbehinderten, Gleichgestellten, der von der GKV ausgesteuerte wurde handelt der nun eine befristete EU-Rente erhält, gilt der § 84 Abs. 2 SGB IX. Denn er hat weiter ein Arbeitsvertrag mit dem AG.

Der AG hätte eigentlich schon vor langer Zeit den § 84 Abs. 2 SGB UX anwenden müssen. Nämlich sofort wenn der Fakt de § 84 Abs. 2 SGB IX gegeben/ eingetroffen ist. Ggf. sogar während bestehender Arbeitsunfähigkeit (AU). Dann kommt man aber i.d.R. einfach zur Feststellung, anbieten ja aber umsetzen erst bei erkennen, dass eine Wiedereingliederung möglich ist.

Nun sollte hier ein Arzt dann einen Wiedereingliederungsvorschlag unterbreiten. Man sollte aber auf alle Fälle auch vorher mit der Deutschen Rentenversicherung in Kontakt treten. Denn man kann sich hier leicht auch verschlechtern. Doch auch gelich den Hinweis. Das Thema DRV usw. ist nicht das Thema der SchwbV. Darauf und auf ggf. auftretende Probleme für eine zu "aktive SchwbV" habe ich ja schon des öfftern hingewiesen. Man kann sich hier leicht in Regressansprüche begeben.

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