Akteineinsicht durch die SBV (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Monday, 04.07.2011, 11:51 (vor 4703 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

Akteneinsicht oder die Zusendung in Kopie (erfolgt ehe nur in Einzelfällen, es besteht darauf kein Anrecht) erfolgt immer nur an den Antragsteller. Dritte erhalten nur gegen Vollmacht Akteneinsicht. Bei dem Thema Kopien sind aber die jeweils für das Amt/Behörde/Kreis usw. geltenden Gebührenordnungen zu beachten, denn es können dann Gebühren entstehen auch Protokosten für die ggf. gewünschte Zusendung.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Ämter den Erhalt der Akten quitieren. Man kann dann nur unter Zeugen die Akten in Umschläge eintüten und mit Nachweis versenden oder persönlich mit Zeugen abgeben.

Ganz wichtig auch beachten bei Anträgen auf Neufeststellungen (nicht nur Erstanträgen), dass die GDB-Tabellen teil nach unter negativ korrigiert wurden. Lässt man gern bisher noch nicht anerkennte gesundheitliche Beeinträchtigungen zusätzlich anerkennen, wird im Regelfall immer nun der gesamte Akt neu bewertet. Das kann dann auch ganz schnell dazu führen, dass der bisherige GdB 50 nicht mehr zuerkannt wird.

Es gibt hier nun Ämter, welche in solchen negativen Fällen sich vorher mit dem Antragsteller in Verbindung setzen und diese davon unterrichten und ihnen die Möglichkeit einräumen hier den Antrag zurückzuziehen. Da dieses aber nicht sein muss gibt es auch Ämter welche hier den Antrag abschließend behandeln.

Daher ist es immer gut, wenn man zu dem zuständigen VA oder der Behörde einen guten Kontakt pflegt und auch diese Thema bespricht.


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