Akteineinsicht durch die SBV (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Monday, 04.07.2011, 13:13 (vor 4701 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

ich dachte eigentlich alles klar beschrieben zu haben!

NEIN die SBV darf selbstverständlich nicht ohne Vollmacht Einsicht nehmen, auch darf man ihr ohne Vollmacht keine Unterlagen zusenden. Solches wäre ein sehr grober Datenschutzverstoß.

Ich denke hier liegt ganz einfach nur ein Missverständnis vor. Man hat also ggf. aneinander vorbei geredet!

Hier kann und darf also nur der Betroffene, der Antragsteller aktiv werden. Die SchwbV nur, wenn sie vom Betroffene, Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt wird. Also nur mit Vollmacht!

Es kann aber auch sein, dass man hier bei der Kommune/ dem Kreis auf einen in diesem Thema neuen und unerfahrenen SB getroffen ist, der es dann ggf. auch noch besonders gut meint.

PS: Wenn es aus Weggründen ggf. nicht möglich ist die Akte in der lt. Geschäftsplan vorgesehenen Stelle einsehen kann, so kann man beantragen, dass die Akte zur Akteneinsicht zu einer anderen Dienststelle gesandt wird. Beispiel: Die Akten liegen beim Kreis und man möchte die Akteneinsicht gerne in der Kommune am Wohn- oder Arbeitsort des Antragstellers einsehen.

Kontextlink:
[link=http://norm.bverwg.de/jur.php>sgb_10,25]SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte[/link]


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